Das Weissbuch der Europäischen Kommission zu Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (“private enforcement”) aus dem Jahr 2008 hört (zu Recht) nicht auf, die Gemüter zu beschäftigen, obwohl die Bemühungen der vormaligen Wettbewerbskommissarin Kroes zur konkreten Umsetzung in Gestalt einer Richtlinie im Jahr 2009 on-hold gestellt wurden.
Der Nachfolger Frau Kroesens, Herr Almunia, setzt einstweilen auf Besinnung (“EU Antitrust policy: the road ahead”, 9. März 2010):
I will consider very carefully all the opinions on the table since our first draft and the report of the Parliament, before putting forward proposals.
Nun flattert zum Thema ein Sonderdruck auf den Tisch; danke, den lese ich prompt.
Aus Hilmar Raeschke-Kessler, “Durchsetzbarkeit der Schadensersatzansprüche aus EG-Kartellrecht im nationalen Recht” (S. 136):
Der Vorschlag des Weissbuchs, Schadensersatzklagen bei behaupteten Kartellverstößen vorzugsweise durch Vergleich zu erledigen, ist für diese Gruppe der berufsmäßig operierenden Kläger geradezu eine Einladung, ihr Tätigkeitsfeld von den Anfechtungsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse auf Schadensersatzklagen aus behaupteten Kartellverstößen zu verlagern. Ich will hierfür kein Beispiel bilden, schon um mich nicht dem Vorwurf auszusetzen, einen Mustersachverhalt für derartige Schadensersatzklagen geliefert zu haben. Aus meiner Erfahrung als Schiedsrichter in Verfahren, an denen Großunternehmen beteiligt waren, weiß ich jedoch, dass man zu einem substantiierten bestrittenen Sachvortrag nur ein Vorstandsmitglied der anderen Parteiseite als Zeugen zu benennen braucht, um mit fast 100%iger Aussicht auf Erfolg vor einer Beweisaufnahme einen Vergleich herbeizuführen.
Raeschke-Kessler ist Honorarprofessor in Köln und Rechtsanwalt beim BGH. Der Aufsatz ist erschienen in Schwarze (Hrsg.), Rechtsschutz und Wettbewerb in der neueren europäischen Rechtsentwicklung, 2010, S. 123 ff.
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