Vieles ist im Gespräch für die nächste GWB-Novelle – Entflechtung (zu diesem Irrgang hier, hier, hier, und hier), gesetzliche Krankenkassen (das Thema kam hier in den Comments auf), Verfahrensrechtliches und noch allerlei mehr. Selbst die Kollegen Datenschützer bemächtigen sich neuerdings der kartellrechtlichen Novelle.
Ein tatsächlich wichtiger Punkt betrifft den kartellrechtlichen Umgang mit Printmedien vor dem Hintergrund dort zurückgehender Erlöse. Der Koalitionsvertrag 2009 nahm die Sache (erneut) auf die Agenda. Frau Merkel lieh der Reform ihr Wort.
Konkret geht es um:
- die “Pressefusionskontrolle”, d.h. die Vorschriften des GWB, die Zusammenschlüsse (“Fusionen”) zwischen im Pressesektor tätigen Unternehmen der präventiven Kontrolle durch das Bundeskartellamt unterwerfen, und
- das “Pressekartellrecht”, d.h. die Vorschriften des GWB, die Kooperationen von im Pressesektor tätigen Unternehmen den Kartellverboten unterwerfen.
I.
Kurz gesagt, liegen die Dinge so, dass es ein Pressefusionskontroll- und Pressekartellrecht im Sinn einer kartellrechtlichen Sondermaterie nicht gibt. Was das GWB kennt, sind drei Ausnahmen von allgemeinen GWB-Grundsätzen.
Erstens, Fusionskontrolle:
1. Umsatzerlöse sind nicht gleich Umsatzerlöse. 5 ct gelten als € 1, wenn der Eurocent in der Pressewirtschaft verdient ist.
Ein Zusammenschluss bedarf der Freigabe durch das BKartA nur, wenn die an ihm beteiligten Unternehmen bestimmte Umsatzgrößen erreichen. Für die Berechnung der fusionskontrollrechtlich relevanten Umsatzerlöse im Presse- und Rundfunkbereich sieht § 38 Abs. 3 GWB vor, dass Umsätze mit einem Faktor von 20 zu multiplizieren sind. Die Vorschrift betrifft (seit der 3. GWB-Novelle) Verlag, Herstellung und Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen sowie (seit der 6. GWB-Novelle) Herstellung, Vertrieb und Veranstaltung von Rundfunkprogrammen und den Absatz von Rundfunkwerbezeiten; ihre Anwendung auf den reinen Pressevertrieb ist umstritten.
Die Multiplikation setzt im Ergebnis die Umsatzschwellen drastisch herab. Sie bewirkt zum Beispiel, dass der Schwellenwert des § 35 Abs. 1 Nr. 2, Halbs. 2 GWB (= inländische Umsatzerlöse eines Beteiligten von mindestens € 5 Mio.) bereits dann erfüllt ist, wenn das Zielunternehmen im letzten Geschäftsjahr deutsche Umsätze von mehr als € 250.000 (= [€ 5 Mio. : 20]) erzielt hat.
Liegen die weiteren Bedingungen für das Eingreifen der deutschen Fusionskontrolle vor (in Bezug auf die Umsätze der Beteiligten und die Struktur der Transaktion), führt dieser Multiplikator daher zur Erforderlichkeit einer fusionskontrollrechtlichen Freigabe durch das Bundeskartellamt für den Vollzug von Transaktionen, die außerhalb des Pressesektors der Überprüfung durch das Amt nicht unterworfen wären.
2. In der Pressefusionskontrolle gibt es keine Privilegierung des Erwerbs von Kleinunternehmen.
Grundsätzlich kennt die deutsche Fusionskontrolle zwei de minimis-Ausnahmen (§ 35 Abs. 2 GWB). Die eine bezieht sich unter anderem auf die Größe der Zielgesellschaft eines Zusammenschlusses (Satz 1 Nr. 1), die andere auf die Größe des Marktes, den der Zusammenschluss betrifft (Satz 1 Nr. 2).
Beschränkt ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf Pressemärkten, gilt die erste Ausnahme (die sog. Anschlussklausel) nicht, § 35 Abs. 2 S. 2 GWB. Das bedeutet wiederum: Ein solcher Zusammenschluss unterliegt der Prüfung durch das BKartA, obwohl er der Prüfung entzogen wäre, wenn er sich außerhalb des Pressesektors abspielen würde.
Aber selbst wenn die Anschlussklausel und ihr Schwellenwert von € 10 Mio. anwendbar wären, ergäbe sich wegen des Umsatzmultiplikators eine Bagatellschwelle in Höhe von nur € 500.000 (= [€ 10 Mio. : 20]).
Zweitens, allgemeines Kartellrecht. § 30 GWB nimmt vertikale Preisbindungen für Zeitungen und Zeitschriften vom Anwendungsbereich des Kartellverbots des § 1 GWB aus. Für andere Verlagserzeugnisse (Klartext: Bücher) gilt das Buchpreisbindungsgesetz von 2002.
Dies sind die einzigen GWB-Normen, die für den Pressesektor Sonderregelungen vorsehen: in Bezug auf die formelle Fusionskontrolle eine Verschärfung, in Bezug auf die Preisbindung eine Lockerung.
Insbesondere gibt es keine Lockerung der Maßstäbe für die materielle Prüfung von Zusammenschlüssen im Pressebereich. Das BKartA − zuständig ist dort die von Dr. Langhoff geführte 6. Beschlussabteilung − untersucht solche Zusammenschlüsse nach den Kriterien, wie sie auch für jeden anderen Zusammenschluss gelten: Marktbeherrschung ja oder nein (§ 36 GWB).
Ein Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit ist das Verfahren um die Übernahme der Aachener Verlagsgesellschaft durch den Verlag der Rheinischen Post. Die Anmeldung wurde im November 2009 zurückgenommen, nachdem das BKartA das Vorhaben abgemahnt hatte (hier zum Fallbericht des Amtes).
Wenn man von “Pressefusionskontrollrecht” und “Pressekartellrecht” spricht, meint man daher schlicht Fragen (AKA “Wohl und Wehe”) der Anwendung des allgemeinen Kartellrechts auf den Sektor.
II.
Der deutsche Gesetzgeber könnte zwar die Regeln der deutschen Fusionskontrolle ändern. In Bezug auf das allgemeine Kartellrecht ist sein Spielraum aber eng. Das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot gem. Art. 101 Abs. 1 AEUV hat in Bezug auf spürbar grenzüberschreitende Vorgänge Anwendungsvorrang.
Spielraum besteht für den deutschen Gesetzgeber zum einen in Bezug auf Kooperationen, die nach den (weiten) Kriterien des Gerichtshofs wettbewerblich auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkt sind. Die einschlägigen Verwaltungsregeln sind enthalten in diesbezüglichen Papieren:
- der Europäischen Kommission: “Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags” , und
- des Bundeskartellamts: “Merkblatt des Bundeskartellamtes über Kooperationsmöglichkeiten für kleinere und mittlere Unternehmen”, S. 8 ff.
Zum anderen kann der deutsche Gesetzgeber zu einer großzügigeren Beurteilung dort kommen, wo die Besonderheiten der Branche die Freistellungsvoraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllen.
Soweit der Gesetzgeber die Sache weitertreibt, kann er dies in Wege einer GWB-Novelle tun. Es wäre dies die 8. Die 7. GWB-Novelle von 2005 (BGBl. I 2005, S. 2114) hat unter anderem Entwicklungen auf Ebene des EU-Kartellrechts im deutschen Recht nachvollzogen. Die Preismissbrauchsnovelle von 2007 (BGBl. I 2007, S. 2966) wollte Preismissbräuchen durch Verschärfungen der Missbrauchstatbestände und durch Erleichterungen für die Kartellbehörden bei der Wahrnehmung der Preismissbrauchsaufsicht begegnen. Mit dem 3. Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG III, BGBl. I 2009, S. 550) folgte ein weiteres Artikelgesetz. Die darin enthaltene Einführung einer zweiten Inlandsumsatzschwelle (€ 5 Mio.) gilt seit dem 25. März 2009.
Der Pressesektor war bereits im Vorfeld der eben erwähnten 7. GWB-Novelle in der Diskussion. Bekanntlich wurde aus den weitfliegenden Plänen der Reformer nichts. Umstritten war bereits, ob die wirtschaftliche Lage der Pressebranche konjunkturelle Ursachen hatte oder Teil eines Strukturwandels war. Umstritten waren vor allem aber Art und Tiefe der Eingriffe in das GWB, mit denen das Wirtschaftsministerium helfen wollte, gegen den erbitterten Widerstand unter anderem des damaligen Präsidenten des BKartA.
Im Kern wollte das Ministerium (mit Abwandlungen im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens):
- Kooperationsmöglichkeiten im Anzeigenbereich für Zeitungen erweitern,
- Spielräume für fusionskontrollfreie Zusammenschlüsse von Presseverlagen schaffen, und zwar durch Halbierung des Umsatzberechnungsfaktors in § 38 Abs. 3 GWB (siehe oben) auf das Zehnfache und Anwendbarkeit der Bagatellklausel des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB (siehe oben) bis zu einer Schwelle von € 2 Mio., und
- Zusammenschlüsse von Zeitungsverlagen trotz Marktbeherrschung ermöglichen, wenn die erworbene Zeitung neben der erwerbenden Zeitung mit redaktionellen Ausgaben als eigenständige redaktionelle Einheit erhalten blieb und der Erwerber die Titelrechte nicht erhielt, sofern der Zusammenschluss für die langfristige Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der erworbenen und der erwerbenden Zeitung erforderlich war.
III.
Nun rüstet man sich wieder. Der Hauptgeschäftsführer des Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Dietmar Wolff, wurde in der Presse gestern dahingehend zitiert, der Verband arbeite mit Hilfe externer Anwälte an einem Diskussionspapier zum Thema “Pressefusionsrecht”. Man wolle vorbereitet sein, falls sich die Bundesregierung des Themas annehme. W&V gestern:
“Das jetzige Pressefusionsrecht muss an die Gegebenheiten einer gewandelten Medienlandschaft angepasst werden”, bekräftig Wolff. “Es stammt noch aus einer Zeit, in der es weder Internet noch Privatfernsehen gab. Fusionen und Kooperationen sollten erleichtert werden. Das derzeitige Gesetz engt Verlage in einem zu engen Korsett ein.“
So, nun ist dies ein zu langer Post mit zu wenig Meinung geworden, gleich ein zweifacher Verstoß gegen die Netiquette. Aber irgendwie musste ich mir die Fakten von der Seele schreiben und hoffe, die Lektüre hat Spass gemacht.
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