Bundeskartellamt leitet Kartellverfahren gegen Krankenkassen ein

Volltext der Pressemitteilung des BKartA von heute:

Das Bundeskartellamt hat am 17. Februar 2010 ein Verfahren gegen neun Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung eingeleitet. Es geht dem Verdacht nach, dass die Kassen gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstoßen haben, als sie Ende Januar gemeinsam angekündigt haben, Zusatzbeiträge zu erheben.

Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ist die Frage, ob der Festlegung und der Bekanntgabe der Zusatzbeiträge verbotene Kartellabsprachen zu Grunde gelegen haben. Das Bundeskartellamt prüft nicht die Angemessenheit der angekündigten Zusatzbeiträge.

Den Unternehmen wurden förmliche Auskunftsbeschlüsse zugestellt, die binnen drei Wochen beantwortet werden müssen.

Im Gespräch mit der FAZ hatte sich der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, am 4. Februar 2010 zum Thema so geäußert:

Haben die Krankenkassen gegen Wettbewerbsrecht verstoßen, als sie gemeinsam einen Zusatzbeitrag ankündigten?

Im System des Gesundheitsfonds bildet der Zusatzbeitrag aus unserer Sicht einen kleinen, aber wesentlichen Wettbewerbsparameter. Und jetzt versuchen die Kassen auch noch, diesen gerade erst wieder einsetzenden Preiswettbewerb zu umgehen. Nicht nur, dass der Zusatzbeitrag von mehreren Kassen gemeinsam in gleicher Höhe angekündigt wird. Begleitet wird das auch noch von einem Chor, dass sich der Wechsel der Krankenkasse sowieso nicht lohne, weil die anderen ebenfalls Zusatzbeiträge einführen müssten. Es liegt auf der Hand, dass dieses System, wie es sich darstellt und von den Kassen gesteuert wird, nur wenig Wettbewerb zulässt.

Kann das Kartellamt dagegen vorgehen?

Ich halte das Vorgehen der Kassen, um es vorsichtig zu formulieren, für sehr unglücklich. Vorstellbar ist, dass wir ein Verfahren einleiten werden. Doch die Untersuchung läuft noch. In die Beurteilung spielt das europäische Wettbewerbsrecht hinein. Da gibt es eine stark differenzierende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wann gesetzliche Krankenkassen als Unternehmen zu qualifizieren sind. Der Bundesgerichtshof hingegen hat die gesetzlichen Krankenkassen in der Vergangenheit als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts bewertet. Sie sehen, die Rechtslage ist komplex.

Warum sollten die Kassen, wie die Koalition fordert, stärker dem Wettbewerbsrecht unterworfen werden?

Ich halte eine Erweiterung der individuellen Handlungsspielräume der gesetzlichen Krankenkassen für dringend notwendig. Demgegenüber sollte die Möglichkeit der Krankenkassen, gemeinsam zu handeln, auf das gesundheitspolitisch unerlässliche Maß beschränkt werden. Derzeit unterliegen die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern wie Ärzten und Krankenhäusern faktisch nicht dem allgemeinen Wettbewerbsrecht. Dadurch besteht die Gefahr, dass sich unkontrolliert Strukturen bilden, die schädliche Auswirkungen auf die Gesundheitsmärkte haben könnten.

Verwandte Artikel:

Kommentare

  1. Hendrik sagt:

    Nach der EuGH-Rechtsprechung zum Unternehmensbegriff ist m.E. fraglich, ob die gesetzlichen Kassen überhaupt Unternehmen i.S.d. des GWB sind. Siehe auch http://www.kartellrechtblog.de/2010/02/bkarta-pruft-zusatzbeitrage.html

    • kartellblog sagt:

      Dankeschön für den Hinweis auf Ihre Analyse. Sie mutmaßen dort, ob “die jetzt eingeleiteten Untersuchungen nicht in erster Linie politischer Einflussnahme geschuldet sind”. Auf welcher Grundlage?

  2. Hendrik sagt:

    Die Ergänzung mit den Äußerungen von Herrn Mundt kam nach meinem Kommentar ;-)

    • kartellblog sagt:

      Sie haben Recht, ich sollte öfter in die Kommentarfunktion gucken; danke für die Erinnerung. Bin mir aber nicht sicher, ob ich ihren Kommentar recht verstehe, Sie wollten noch das Statement von Herrn Mundt kommentieren?

  3. Hendrik sagt:

    kartellblog :
    Dankeschön für den Hinweis auf Ihre Analyse. Sie mutmaßen dort, ob “die jetzt eingeleiteten Untersuchungen nicht in erster Linie politischer Einflussnahme geschuldet sind”. Auf welcher Grundlage?

    Das bezieht sich u.a. auf die Äußerungen von Frau Merkel Ende Januar, vgl. z.B. diesen ZEIT-Artikel). Dort wird Merkel interessanterweise zitiert mit “In anderen Fällen [sic!] wäre das ein Fall für das Kartellamt”. Zudem findet sich im Koalitionsvertrag folgender Satz: “Wir wollen, dass das allgemeine Wettbewerbsrecht als Ordnungsrahmen grundsätzlich auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung Anwendung findet.”

    • kartellblog sagt:

      Frau Merkel sprach ausdrücklich von „anderen Fällen“. Und richtig, das Thema ist in der politischen Diskussion. Auch richtig, der Koalitionsvertrag erwähnt das Thema. Und zwar so: Man „will“, dass das allgemeine Wettbewerbsrecht „grundsätzlich“ auf die GKV angewendet wird – genau so: ein „grundsätzlich“, ein politisches Legislativprogramm.

      Warum aber sollte eine Untersuchungsmaßnahme des Amtes deswegen „politischer Einflussnahme geschuldet“ sein, weil es politische Begleitmusik gibt? Wenn Sie sich etwa die Stellungnahme des BKartA zum GKV-OrgWG von 2008 ansehen, da gab es nie Zweifel, wo das Amt steht.

      Letztlich steht und fällt der Vorhalt mit dem bekannten Umstand, dass die Anwendung des allgemeinen Kartellrechts auf GKV im Einzelnen umstritten ist. Man mag das begrüßen oder bedauern, aber Unschärfen in der Rechtslage haben ein Bundeskartellamt noch nie davon abgehalten, in die Ermittlung zu gehen.

  4. Hendrik sagt:

    Sie haben Recht, meine Formulierung ist sehr unglücklich gewählt. Ich wollte nicht unterstellen, dass das BKartA auf “Anweisung von oben” tätig geworden ist, sondern nur zum Ausdruck bringen, dass das Verfahren in die politische Tonlage der letzten Monate passt, in der ja öffentlichkeitswirksam mit dem Kartell- und Wettbewerbsrecht gegen so ziemlich jedes unerwünschte Phänomen gedroht wird.

  5. Landvermesser K. sagt:

    Gibt es zum Kartellverfahren des BKartA gegen gesetzliche Krankenkassen neure Informationen ?

    Mit Einführung des § 69 SGB V im „Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-Gesundheitsreform 2000) wurde nicht nur das Kartellverbot, sonder das gesamte BGB für den Geltungsbereich des SGB V außer Kraft gesetzt.
    Diese Maßnahme ist mit einer Reihe schwerwiegender Grundrechtseingriffe verbunden. Insbesondere wurden den Betroffenen damit die Schutzrechte des BGB aus Wettbewerbsrecht, Kartellverbot und Vertragsrecht, sondern auch die Willkür verhindernden Generalklauseln wie Sittenwidrigkeit oder Treu und Glauben entzogen

    Jeder Grundrechtseingriff bedarf eines legitimen Ziels. Die Zielsetzung bleibt in einem weiten Spektrum der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative freigestellt.

    Üblicherweise behauptet der Gesetzgeber, sein Vorhaben diene einem besonders hohen Gemeinwohl. Bei der Einführung des § 69 SGB V hat es der Gesetzgeber trotz der Schwere des Eingriffs nicht einmal für nötig befunden, ein legitimes Ziel im Dienste eines irgendwie gearteten hohen Gemeinwohls anzugeben, das mit dem Eingriff verfolgt werden sollte. Es fehlt auch an einer entsprechenden Einschätzungsprärogative.
    Aus gutem Grund!
    Die wahre Zielsetzung offen zu benennen, wäre zu skandalös !

    Offenkundig existiert nur ein einziges Motiv für die Einführung des § 69 SGB V:
    mit dem BGB für die Ärzteschaft dessen Schutzwirkung außer Kraft zu setzen, um anschließend mit den Wehrlosen nach Belieben und Willkür verfahren zu können.

    Auch wenn dem Gesetzgeber bei seinen Entscheidungen generell ein sehr weiter Spielraum zugestanden ist, wird in Abrede gestellt, dass es ihm gestattet ist, einen mit dem Entzug des gesamten BGB massiven Eingriff in die Grundrechte der Mitglieder einer Berufsgruppe vorzunehmen, wenn dem ausschließlich der Selbstzweck einer diskriminierenden Entrechtung zugrunde liegt.

    Wenn schon ein grundrechtsrelevanter Eingriff mangels einer legitimen Zielsetzung den verfassungsrechtlichen Forderungen an dessen Rechtfertigung nicht genügt, so verletzt das Außerkraftsetzen des kompletten BGB und erst recht die Maßnahmen im weiteren Gefolge deutlich das Übermaßverbot.

    Wer bremst einen Gesetzgeber der in seinem Allmachtstreben die Grundrechtsbindung seiner eigenen Gesetzgebung aus den Augen verloren hat ?

Ihr Kommentar

*