Rechtsberatung schützt nicht vor Unkenntnis

Das OLG Celle hat entschieden:

… Eine nachträgliche Bestätigung der formunwirksamen Alleinvertriebsregelung setzte voraus, dass die Parteien den Grund der Nichtigkeit kennen, oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Vertrages haben. Dies konnte der Pressegrossist vorliegend nicht nachweisen. Dass der Verlag über eine qualifizierte Rechtsberatung verfüge, worauf das Landgericht abgestellt habe, reiche für den erforderlichen Nachweis der Kenntnis nicht aus …

Der dort angesprochene Pressegrossist wollte von einem Verlag exklusiv beliefert werden und berief sich auf eine mündliche Vereinbarung aus den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts. Diese Vereinbarung war formunwirksam. § 34 GWB-1957 schrieb für wettbewerbsbeschränkende Verträge die Schriftform vor. Das Schriftformerfordernis ist durch die 6. GWB-Novelle zum 1. Januar 1999 weggefallen.

Das LG Hannover hatte angenommen, die Parteien hätten die Vereinbarung durch die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen und tägliche Praktizierung der Vertriebsregelung stillschweigend als gültig anerkannt und gem. § 141 BGB bestätigt (Urteil vom 13. Mai 2009 – 21 O 6/09). Und (I.1.b.):

Soweit ein Bestätigungswille im Sinne des § 141 BGB regelmäßig voraussetzt, dass die Parteien die Nichtigkeit kannten oder zumindest Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrags hatten, ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Beklagte personell so ausgestattet ist, dass ihr die Problematik der Formunwirksamkeit der Vertriebsverträge bekannt war, und dass auch bei der Klägerin bei pflichtgemäßer Sorgfalt eine entsprechende Kenntnis hätte vorliegen können (vgl. Palandt/Ellenberger, 68. Aufl., § 141 Rdnr. 6).

Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle (Urteil vom 11. Februar 2010 – 13 U 92/09 (Kart)).

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Kommentare

  1. michael m. sagt:

    absolut wahr. sehr gute zitate hast du hinzugefügt.

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