Wenn der Verfassungsblog irrt, stimmt in der Welt etwas nicht … kann man sich Situationen vorstellen, in denen die institutionellen Fragen, die das Vorabentscheidungsverfahren Kücükdeveci/Swedex (Rechtssache C‑555/07) betraf, im Kartellrecht aufschlagen? Stammleser SH meint ja, mit Blick auf eine mögliche EU-Richtlinie bezüglich Schadensersatz für private Kartellgeschädigte. Ich bin mir da nicht so sicher, aber interessant ist das Urteil allemal.
In Kücükdeveci ging es bekanntlich um die Frage, ob § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, und welche Folgen für den nationalen Rechtsstreit aus einem Gemeinschaftsrechtsverstoß abzuleiten sind (unmittelbare und horizontale Anwendung von Richtlinien unter Privaten?).
Für den Nicht-Arbeitsrechtler ist der zweite Teil der Frage interessant, auch vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht im Lissabon-Urteil vom 30. Juni 2009 entschieden hat, es wolle prüfen,
ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich … in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten
und ob “der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes … gewahrt ist”. Denn:
Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand.
Zum Vergleich, Generalanwalt Bot hat den Gerichtshof in den Schlussanträgen vom 7. Juli 2009 wie folgt auf Kücükdeveci eingestimmt (Rdnr. 90):
… möchte ich darauf hinweisen, dass der Gerichtshof angesichts der zunehmenden Präsenz des Gemeinschaftsrechts in den Beziehungen zwischen Einzelnen zwangsläufig mit weiteren Fällen zu tun haben wird, in denen sich die Frage stellt, ob im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Einzelnen die Berufung auf Richtlinien möglich ist, die zur Gewährleistung der Grundrechte beitragen. Diese Fälle werden wahrscheinlich zunehmen, wenn die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Zukunft rechtsverbindlich sein wird, weil eine Reihe der in die Charta aufgenommenen Grundrechte in der Form von Richtlinien zum gemeinschaftlichen Besitzstand gehört. Im Hinblick darauf muss der Gerichtshof heute überlegen, ob die Feststellung, dass Rechte, die von Richtlinien garantiert werden, Grundrechte darstellen, die Möglichkeit, sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Einzelnen auf diese Richtlinien zu berufen, verstärkt oder nicht. Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof Gelegenheit, die Antwort, die er auf diese wichtige Frage geben möchte, zu präzisieren.
Der Gerichtshof hat am 19. Januar 2010 entschieden (Rdnr. 52 bis 54):
Was zweitens die Frage der Verpflichtung des nationalen Gerichts angeht, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts zu ersuchen, bevor es eine nationale Vorschrift, die es für unionsrechtswidrig hält, unangewendet lassen kann, so ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass dieser Aspekt der Frage darin begründet liegt, dass das vorlegende Gericht nach nationalem Recht eine geltende Bestimmung dieses Rechts nur dann unangewendet lassen darf, wenn diese Bestimmung zuvor vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde.
Die Notwendigkeit, die volle Wirksamkeit des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 zu gewährleisten, bedeutet, dass das nationale Gericht eine in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende nationale Bestimmung, die es für mit diesem Verbot unvereinbar hält und die einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht zugänglich ist, unangewendet lassen muss, ohne dass es verpflichtet oder gehindert wäre, zuvor den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen.
Die dem nationalen Gericht mit Art. 267 Abs. 2 AEUV eingeräumte Möglichkeit, den Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung um Auslegung zu ersuchen, bevor es die unionsrechtswidrige nationale Bestimmung unangewendet lässt, kann sich jedoch nicht deshalb in eine Verpflichtung verkehren, weil das nationale Recht es diesem Gericht nicht erlaubt, eine nationale Bestimmung, die es für verfassungswidrig hält, unangewendet zu lassen, wenn sie nicht zuvor vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist. Denn nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der auch dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters zukommt, ist eine unionsrechtswidrige nationale Regelung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mangold, Randnr. 77).
GA Bot hatte die Grundsatzfrage (insoweit erfolglos) noch wie folgt präsentiert (Rdnr. 66 und 70):
Die dem vorlegenden Gericht zu gebende Antwort könnte somit in klassischer Weise darin bestehen, an die von mir oben dargelegte Rechtsprechung zu erinnern und das nationale Gericht auf seine Pflicht hinzuweisen, alle ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel einzusetzen, um dem nationalen Recht eine Auslegung zu geben, die mit dem von der Richtlinie 2000/78 verfolgten Zweck konform ist, und, falls eine solche Auslegung unmöglich ist, Frau Kücükdeveci aufzufordern, gegen die Bundesrepublik Deutschland Schadensersatzklage wegen unvollständiger Umsetzung der genannten Richtlinie zu erheben …
Ich schlage dem Gerichtshof vor, zur Bekämpfung der gemeinschaftsrechtswidrigen Diskriminierungen einem ehrgeizigeren Ansatz zu folgen, der zudem nicht in einem frontalen Gegensatz zu seiner bisherigen Rechtsprechung zum Fehlen einer unmittelbaren horizontalen Wirkung der Richtlinien stünde. Diese Auffassung, die größtenteils auf der Besonderheit der Antidiskriminierungsrichtlinien und auf der Normenhierarchie innerhalb der Rechtsordnung der Gemeinschaft beruht, geht davon aus, dass eine Richtlinie, die erlassen wurde, um die Anwendung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und des allgemeinen Diskriminierungsverbots zu erleichtern, nicht deren Reichweite schmälern darf. Der Gerichtshof sollte daher, wie er es bereits im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts selbst getan hat, anerkennen, dass eine Richtlinie, deren Ziel die Bekämpfung von Diskriminierungen ist, im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Einzelnen geltend gemacht werden kann, um die Anwendung einer ihr entgegenstehenden nationalen Regelung auszuschließen.
Auch unter diesem Gesichtspunkt war die Rechtslage in Kücükdeveci sehr speziell. Trotzdem sollte man das Thema beobachten. Denn (auch) im Kartellrecht sind Fragen, die das vertikale Machtgefüge innerhalb der Union berühren, durchweg sensibel.
Um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen, in der Diskussion um “private enforcement” in Deutschland anlässlich des Weissbuches der Kommission gab es zwar Stimmen, die den Status verfassungsrechtlich überwölbt sehen wollten. Aber bis sich insoweit Fragen à la Kücükdeveci stellen (falls sie sich stellen), wird noch viel Zeit ins Land gehen.














Kommentare