Kartellrecht im Kfz-Sektor. Kurioses ist zu berichten aus dem jüngst veröffentlichten Beschluss des Bundeskartellamts im Fusionskontrollverfahren Webasto/Edscha vom 22. Dezember 2009 (B9 – 84/09, S. 19):
Demnach ist ein wesentlicher Grund für den Kauf eines Cabrios der Faktor “Spaß”. Das Cabrio lässt den Insassen äußere Einflüsse, insbesondere den Fahrtwind besonders nah erleben. Das Fahren ohne Dach ähnelt somit dem Motorradfahren und vermittelt ein Gefühl von Sommer. Deshalb sind Cabrios bei Autofans besonders beliebt, so dass sie aus diesen Gründen auch als Zweitwagen angeschafft werden. Cabriofahrer sind autoaffin und schauen eher nicht auf den Cent.
Das “Luftgefühl” kommt auf S. 34. TGIF.
Aber im Ernst. Der Beschluss enthält auf den S. 40 ff. eine lesenswerte Marktanalyse unter dem Gesichtspunkt kollektiver Marktbeherrschung (Nachfragemacht der OEM auf S. 62 ff., Wettbewerb in Ausschreibungsmärkten auf S. 65 ff.). Und soll noch einmal jemand sagen, das Amt arbeite nicht mit HHIs (z.B. S. 48).
Die 9. Beschlussabteilung gab frei, obwohl aus ihrer Sicht Außen- und Substitutionswettbewerb fehlen, weil es keine Hinweise auf Kollusion im Oligopol gebe, die Beteiligten ausweislich der Begegnungsquoten in Ausschreibungen und ihrer komplementären Produktportfolios nicht zu den nächsten Wettbewerbern zählten, der von einem Beteiligten (Webasto) ausgehende Wettbewerbsdruck sich in den vergangenen Jahren abgeschwächt habe (und sein Marktaustritt drohe) und sich auch im derzeitigen Viereroligopol – siehe S. 76:
Die Spieltheorie sowie die experimentelle Ökonomik liefern mit Blick auf eine Marktverengung von 4 auf 3 Anbietern ambivalente Prognosen. Es erscheint jedenfalls möglich, dass selbst auf Ausschreibungsmärkten eine Kollusion unter drei Bietern unterbleibt.
– überwiegend nur zwei oder drei Anbieter an der Mehrzahl (80 %) der Ausschreibungen beteiligten.
Sie haben einen Moment Zeit? Das könnte Sie auch interessieren: