Aus einem aktuellen Beschluss des Bundeskartellamts über die Freigabe eines Zusammenschlusses:
8. Das Vorhaben ist mit Schreiben vom 30. Juli 2009, eingegangen per Telefax am selben Tag, angemeldet worden.
9. Mit Schreiben vom 25. August 2009 hat die Beschlussabteilung den Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, dass die Anmeldung nicht vollständig im Sinne des § 39 GWB ist.
10. Mit selbigem Schreiben [also am 25. August 2009] – und nochmals telefonisch am 05. Oktober 2009 – teilte die Beschlussabteilung dem Verfahrensbevollmächtigten nach § 40 Abs. 1 S. 1 GWB mit, dass sie in die vertiefte Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger (§ 43 Abs. 1 GWB) ist erfolgt [mit Datum vom 1. Oktober 2009 und unter Bezugnahme auf das Schreiben des BKartA vom 25. August 2009].
11. Die Anmeldung ist mit Schreiben vom 04. September 2009 vervollständigt worden. Damit endet die Frist für das Hauptprüfverfahren gem. § 40 Abs. 2 S. 2 GWB am 04. Januar 2010.














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