Sie soll also wirklich kommen, die Ermächtigung zur Zerschlagung von Unternehmen nach allgemeinem deutschen Kartellrecht (GWB). Der Referentenentwurf vom 8. Januar 2010:
Erstens, objektive Entflechtung.
Verortung: Fusionskontrolle.
Zuständigkeit: Bundeskartellamt.
Voraussetzungen:
- Markt von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung
- Marktbeherrschung
- Fortbestehen der Marktbeherrschung zu erwarten
- Wettbewerb wäre technisch und wirtschaftlich möglich
- Erwerb des fraglichen Vermögensteils wurde nicht innerhalb der letzten fünf Jahre bestandskräftig freigegeben (GWB, FKVO) oder durch Ministererlaubnis (§ 42 GWB) erlaubt
- Vermögensteil unterliegt nicht der sektorspezifischen Regulierung
- Unternehmen erfüllt Umsatzschwellen des § 35 Abs. 1 GWB
(Nicht: Missbrauch.)
Rechtsfolge:
- Ermessen
- Anordnung der Veräußerung oder Verselbständigung eines Unternehmensteils
- Verhältnismäßigkeit
- Anordnung lässt wesentliche Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen erwarten
Verfahren:
- Bundeskartellamt hat betroffenen Wirtschaftszweig aktuell untersucht
- Stellungnahme Monopolkommission
- Gelegenheit zur Stellungnahme für Landeskartellbehörde
- Unternehmen kann Vorschläge zum Gegenstand der Entflechtung bzw. der Verselbständigung machen
- Ermittlung des Werts durch Wirtschaftsprüfer (von BKartA beauftragt)
- angemessene Frist
- Veräußerungsvertrag muss von Bundeskartellamt genehmigt werden
- Amt kann Treuhänder einsetzen oder Ausübung von Stimmrechten untersagen
- Treuhänder darf nur veräußern, wenn mindestens Hälfte des festgestellten Unternehmenswerts erreicht
- Verpflichtungszusagen gem. § 32b GWB möglich
Zweitens, Ministerdispens.
Zuständigkeit: Minister für Wirtschaft und Technologie.
Voraussetzungen:
- Wettbewerbsbedingungen durch gesamtwirtschaftliche Vorteile aufgewogen, oder
- Struktur des Unternehmens durch überragendes Allgemeininteresse gerechtfertigt
Rechtsfolge:
- Ermessen?
- Entscheidung, dass Veräußerung nicht erfolgen muss
Verfahren:
- Antrag
- § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 4 GWB analog
Sie haben einen Moment Zeit? Das könnte Sie auch interessieren:
- GWB-Novelle: Entflechtung auf Eis
- Herr Brüderle will entflechten: Zerschlagung von Unternehmen im deutschen Kartellrecht
- Nachtrag Koalitionsvertrag: Die Entflechtung ("Zerschlagung") von Unternehmen im allgemeinen Kartellrecht?
- Minister Brüderle: Entflechtung revisited
- Herr Brüderle, das Kartellrecht und die Entflechtung II.