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Entflechtung nach deutschem Kartellrecht – Referentenentwurf GWB-Novelle

Sie soll also wirklich kommen, die Ermächtigung zur Zerschlagung von Unternehmen nach allgemeinem deutschen Kartellrecht (GWB). Der Referentenentwurf vom 8. Januar 2010:

Erstens, Entflechtung.

Verortung: Fusionskontrolle.

Zuständigkeit: Bundeskartellamt.

Voraussetzungen:

  1. Markt von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung
  2. Marktbeherrschung
  3. Fortbestehen der Marktbeherrschung zu erwarten
  4. Wettbewerb wäre technisch und wirtschaftlich möglich
  5. Erwerb des fraglichen Vermögensteils wurde nicht innerhalb der letzten fünf Jahre bestandskräftig freigegeben (GWB, FKVO) oder durch Ministererlaubnis (§ 42 GWB) erlaubt
  6. Vermögensteil unterliegt nicht der sektorspezifischen Regulierung
  7. Unternehmen erfüllt Umsatzschwellen des § 35 Abs. 1 GWB

(Nicht: Missbrauch.)

Rechtsfolge:

  1. Ermessen
  2. Anordnung der Veräußerung oder Verselbständigung eines Unternehmensteils
  3. Verhältnismäßigkeit
  4. Anordnung lässt wesentliche Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen erwarten

Verfahren:

  1. Bundeskartellamt hat betroffenen Wirtschaftszweig aktuell untersucht
  2. Stellungnahme Monopolkommission
  3. Gelegenheit zur Stellungnahme für Landeskartellbehörde
  4. Unternehmen kann Vorschläge zum Gegenstand der Entflechtung bzw. der Verselbständigung machen
  5. Ermittlung des Werts durch Wirtschaftsprüfer (von BKartA beauftragt)
  6. angemessene Frist
  7. Veräußerungsvertrag muss von Bundeskartellamt genehmigt werden
  8. Amt kann Treuhänder einsetzen oder Ausübung von Stimmrechten untersagen
  9. Treuhänder darf nur veräußern, wenn mindestens Hälfte des festgestellten Unternehmenswerts erreicht
  10.   Verpflichtungszusagen gem. § 32b GWB möglich

Zweitens, Ministerdispens.

Zuständigkeit: Minister für Wirtschaft und Technologie.

Voraussetzungen:

  1. Wettbewerbsbedingungen durch gesamtwirtschaftliche Vorteile aufgewogen, oder
  2. Struktur des Unternehmens durch überragendes Allgemeininteresse gerechtfertigt

Rechtsfolge:

  1. Ermessen?
  2. Entscheidung, dass Veräußerung nicht erfolgen muss

Verfahren:

  1. Antrag
  2. § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 4 GWB analog

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