Medizinische Labore – Fusionskontrolle

Das Bundeskartellamt hat erstmals einen Beschluss über die Freigabe eines Zusammenschlusses zwischen humanmedizinischen Laboren veröffentlicht (B 3 – 88/09, 13. November 2009 – Sonic Healthcare/Labor Lademannbogen). In diesem Wirtschaftszweig gab es in den vergangenen Jahren einige Fusionen, über die das BKartA in Vorprüfverfahren (“Phase I”) entschieden hat; solche Freigaben nennen keine Gründe. Jetzt liegt (auf 46 Seiten) erstmals eine Verfügung im Hauptprüfverfahren vor. Die Auffassung der 3. Beschlussabteilung im Kern:

  1. Marktabgrenzung
    • Sachlich relevanter Markt = humanmedizinische Laborleistungen (ohne Krankenhauslabore). Relevante Anbieter sind Laborfachärzte bzw. laborfachärztliche Praxen (einschließlich medizinischer Versorgungszentren), soweit es nicht um Laboruntersuchungen geht, die ausschließlich bzw. direkt von den Praxislaboren der niedergelassenen Ärzte vorgenommen werden. Relevante Leistungen sind allgemeine und spezielle, von gesetzlichen Krankenkassen getragene und von privaten Krankenversicherungen übernommene Leistungen sowie Leistungen an (nicht aber Leistungen durch) Laborgemeinschaften. Grundsätzlich nicht relevant sind Leistungen gegenüber Krankenhäusern im Rahmen von Outsourcing- oder Managementverträgen sowie innerhalb von Krankenhäusern erbrachte Leistungen. Relevante Abnehmer sind nicht die Patienten, sondern die einsendenden Ärzte bzw. sonstige Einsender (Krankenhäuser) als Nachfragedisponenten.
    • Räumlich relevanter Markt = Regionen. Die Beteiligten hatten eine bundesweite Marktabgrenzung vertreten. Das Amt legt ausführlich dar, warum es nicht darauf ankomme, welcher Anbieter welche Leistung erbringen könne, sondern welcher Anbieter tatsächlich in Betracht gezogen werde (tatsächliches Nachfrageverhalten). Das Labor Lademannbogen liegt in Hamburg. Das Amt hat 36 Labore und Betreibergesellschaften nach dem geographischen Spread ihrer Leistungen befragt, informell und später im Weg förmlicher Auskunftsbeschlüsse. Die Einzugsgebiete der Labore (gemessen an dem Radius, in dem jeweils 90 % der Einsender liegen, und an der jeweils weitesten Entfernung eines Einsenders) ließen nach Auffassung der Beschlussabteilung keine eindeutigen Rückschlüsse zu. Die Abteilung hat daher maßgeblich auf die Nachfrageseite abgestellt, d.h. im Wesentlichen auf die jeweiligen lokalen Marktanteile der Anbieter unter Berücksichtigung der Eigenversorgungsquote und des Wettbewerbsdrucks, der von Anbietern in einem Gebiet auf Anbieter in benachbarten Gebiete ausgeht. So wurde Kiel dem Raum Hamburg nicht zugerechnet, weil Kieler Labore einerseits in Kiel einen Marktanteil von insgesamt 75 bis 80 % haben und andererseits in Hamburg praktisch nicht tätig sind. Potentielle Ausweichmöglichkeiten der Nachfrager seien nicht zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage sei räumlich relevant maximal Norddeutschland (hilfsweise), wahrscheinlich aber einzelne, deutliche kleinere Regionen (z.B. Hamburg, Lübeck mit unmittelbarem Umland etc.).
  2. Materielle Berurteilung
    • Das Amt hat die fraglichen Regionalmärkte alternativ geprüft, soweit wettbewerbliche Bedenken bestanden. Für Hamburg war die Vermutung von Einzelmarktbeherrschung gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 GWB erfüllt (Marktanteil von mindestens einem Drittel). Der addierte Marktanteil der Beteiligten lag bei 40 bis 45 %. Die beiden nächsten Wettbewerber hatten Marktanteile von jeweils 10 bis 15 %, und der viertgrößte Anbieter kam nurmehr auf 5 bis 10 %.
    • Die Gesamtabwägung hat das Amt dennoch zur Verneinung von Marktbeherrschung der fusionierten Einheit geführt. Maßgeblich waren – neben den historischen Marktanteilsverlusten der Beteiligten – insbesondere Marktanteilsverschiebungen zu ihren Lasten, die das BKartA für den fusionskontrollrechtlichen Prognosezeitraum erwartet: durch fusionsbedingte Abschmelzeffekte (Abwerbung von Kunden durch Wettbewerber aus Anlass der Fusion, “ideologische” (Tz. 75) Vorbehalte von Nachfragern gegenüber international tätigen Konzernen) sowie durch das verstärkte Marktauftreten insbesondere von Krankenhauslaboren. Auch sei die Finanzkraft des Erwerbers zwar derjenigen lokal verwurzelter Labore überlegen, stehe aber der Finanzkraft weiterer in Hamburg tätiger Laborketten nicht nach. Zudem hätten lokal verwurzelte Labore und Krankenhauslabore ihrerseits bestimmte Vorteile, die Laborketten nicht ausschöpfen könnten.
    • Alternativ hat die Beschlussabteilung die Wettbewerbsbedingungen in weiteren möglichen Regionalmärkten geprüft (Hamburg mit Umland und Norddeutschland insgesamt), mit identischem Ergebnis. In Bezug auf Norddeutschland war die Vermutung für oligopolistische Marktbeherrschung gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB erfüllt (gemeinsamer Marktanteil von drei oder weniger Unternehmen von mindestens 50 %). Auch insoweit sieht die Abteilung die gesetzliche Vermutung als widerlegt an, im Innenverhältnis insbesondere wegen regionaler Asymetrien in der Marktanteilsverteilung. Zwar sah sich die Beschlussabteilung zu einer Feststellung der praktischen Bedeutung des Preiswettbewerbs nicht in der Lage. Es spielten aber Qualität und Service eine erhebliche Rolle und erschwere oligopolistisches Parallelverhalten. Im Außenverhältnis übten Oligopolaußenseiter (insgesamt 40 % des Marktes) wettbewerbliche Kontrolle aus.

Daher wurde (ohne Auflagen) freigegeben.

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