Das Bundeskartellamt hat heute gegen drei Kaffeeröster sowie sechs Mitarbeiter dieser Unternehmen Bußgelder in Höhe von insgesamt € 159,5 Mio. wegen Preisabsprachen verhängt. Es soll einen “Gesprächskreis” aus Geschäftsführern und Vertriebsleitern gegeben haben, in dem das Preisgefüge für Filterkaffee, Espresso und Kaffeepads mit dem Ziel diskutiert worden sei, Endverkaufs- und Aktionspreise aufrechtzuerhalten. Der Einzelhandel habe die Preiserhöhungen in der Regel an die Endverbraucher weitergegeben. Es laufen weitere Kartellverfahren wegen Preisabsprachen in Bezug auf Außer-Haus-Kaffee und Cappuccino. Zum Interesse des Bundeskartellamts am Lebensmittelsektor bereits hier.
Quelle: Bundeskartellamt. Im Gegensatz zur Europäischen Kommission versieht das BKartA seine Pressemitteilungen nicht mit einem Hinweis auf die Möglichkeit privaten Schadensersatzes. Gleichwohl ist die Rechtslage nach deutschem Recht eindeutiger als im EU-Recht. Das GWB enthält für Kartellverstöße eine deliktische Anspruchsgrundlage (§ 33 Abs. 3 GWB). Wird ein Bußgeldbescheid bestandskräftig, ist der Zivilrichter an die Feststellung des Kartellverstoßes gebunden (§ 33 Abs. 4 Satz 1 GWB). Dies gilt auch für die rechtskräftige Gerichtsentscheidung nach Anfechtung eines Bußgeldbescheids (§ 33 Abs. 4 Satz 1 GWB).
Es sind Rechtsmittel angekündigt. Gegen einen Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts ist binnen zwei Wochen Einspruch einzulegen (§ 67 Abs. 1 OWiG). Nach Einlegung übersendet das BKartA die Akte an die Staatsanwaltschaft (§ 69 Abs. 3 OWiG). Mit Eingang der Akte bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über (§ 69 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Bejaht die Staatsanwaltschaft die Ahndungsvoraussetzungen und das öffentliche Ahndungsinteresse, legt sie die Akten dem als Kartellgericht zuständigen OLG Düsseldorf vor (§ 83 Abs. 1 GWB). Das Gericht überprüft nicht den Bußgeldbescheid, sondern entscheidet durch Urteil nach mündlicher Verhandlung (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 260 StPO). Die Rechtsbeschwerde führt zum Kartellsenat des BGH (§§ 84 Abs. 1 i.V.m. 94 Abs. 1 Nr. 2 GWB).

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