Am 24. November 2009 hat die Kommission ihre Untersuchung eines möglichen Missbrauchs von Marktmacht durch Qualcomm eingestellt (COMP/39.247). Heute hat sie das Verfahren gegen Rambus mit einer Verpflichtungszusage durch Rambus beendet (COMP/38.636).
Aus der Pressemitteilung der Kommission:
Um den Bedenken der Kommission Rechnung zu tragen, hat sich Rambus auf fünf Jahre zu weltweit geltenden Obergrenzen bei Lizenzgebühren für Produkte nach den JEDEC-Normen verpflichtet. Zu dem Zusagenpaket von Rambus gehört auch das Angebot, keine Lizenzgebühren für SDR- und DDR-Chipnormen zu erheben, die zu Zeiten der JEDEC-Mitgliedschaft von Rambus angenommen wurden. Zudem soll für spätere Generationen der DRAM-Normen von JEDEC (DDR2 und DDR3) eine Lizenzgebühr von höchstens 1,5 % gelten, also weit weniger als die 3,5 %, die Rambus für Chips nach der DDR-Norm erhebt.
Beide Verfahren bezogen sich auf die Höhe von Lizenzgebühren im Zusamnenhang mit “standard setting”. Ein Thema, zwei Antworten – misst die Kommission mit zweierlei Maß?
1.
Wohl nicht – aber zunächst ein Blick auf den Kontext der beiden Verfahren: industrielle technische Normen. Solche Standards sind erforderlich, um das reibungslose Zusammenspiel von und in technischen Systemen sicherzustellen. Jeder kennt sie: Im einfachsten Fall als Normierung von Gewicht oder Größe (“DIN A 4″). Sie können sich beziehen auf Dateiformate (“MPEG”), Schnittstellen (“USB”), technische Protokolle (“UMTS”) und vieles mehr. Hierbei gehen die technischen Lösungen, die Standards zugrunde liegen, typischerweise auf die Erfindungsleistung mehrerer Unternehmen zurück. Beispielsweise umfasst der MPEG-2-Standard über 800 wesentliche Patente von rund zwei Dutzend Unternehmen. Was aber, wenn die Nutzung eines Standards zwangsläufig ein Patent verletzt, weil die geschützte Technologie im Standard abgebildet ist?
Standardisierungsorganisationen (“SSO”) – im Bereich der Telekommunikation etwa ETSI, ITU, ANSI, JEDEC, TIA und IEEE – bemühen sich in der einen oder anderen Weise, das Problem in den Griff zu bekommen, sowohl in Bezug auf das Verfahren der Standardisierung, als auch für die nachfolgende Auslizenzierung der von einem Standard umfassten IP. Wegen der komplexen Gemengelage rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Interessen kann es insoweit aber weder einfache noch allseits akzeptable, vor allem aber keine eindeutigen Lösungen geben.
An dieser Stelle kommt das Kartellrecht ins Spiel. Insbesondere kann das Verbot des Missbrauchs von Marktmacht (Artikel 102 AEUV) die Patentstrategie eines Unternehmens Restriktionen unterwerfen, wenn ihm seine Patentposition Marktmacht (“Marktbeherrschung”) verleiht. Solche Maßgaben können sich beziehen auf
- das Verhalten im Rahmen von Standardisierungsverfahren (müssen Patente offen gelegt werden? welche? wann? auch die wahrscheinlichen Gebühren?) und
- die Ausgestaltung von Lizenzverträgen nach erfolgter Normierung (z.B. als Verpflichtung zu “angemessenen” und “diskriminierungsfreien” Bedingungen / (F)RAND).
2.
Die den Verfahren Qualcomm und Rambus zugrunde liegenden Sachverhalte unterscheiden sich. Qualcomm hatte sich für die Auslizenzierung bestimmter Patente, die unter dem WCDMA-Standard (UMTS) wesentlich sind, einer FRAND-Verpflichtung unterworfen. Die Europäische Kommission hat über viele Jahre untersucht, ob die Lizenzgebühren Qualcomms diesem Standard entsprechen. Das Verfahren wurde ergebnislos abgebrochen (“eingestellt”).
Rambus befasst sich mit (S)DRAM ((Synchronous) Dynamic Random Access Memory)-Chips. Für solche Arbeitsspeicher gibt es industrielle technische Normen. Rambus hat sich im Rahmen der Standardisierungsorganisation JEDEC (Joint Electron Device Engineering Council) an der Erarbeitung der Standards beteiligt. Rambus ist Inhaber verschiedener Patente, die Technologie beinhalten, die von den JEDEC-Normen erfasst wird, und machte Ansprüche aus diesen Patenten geltend.
Der kartellrechtliche Vorwurf der EU lautete, Rambus habe einerseits bei der Mitarbeit in JEDEC nicht offen gelegt, dass der Schutzbereich seiner Patente die sodann normierte Technologie bereits umfasste bzw. dass Rambus den Schutzbereich seiner Patente während des Normierungsverfahrens dementsprechend geändert habe (sog. U-Boote). Rambus habe andererseits Gebühren eingefordert, die angesichts dieses Vorverhaltens der besonderen Verantwortung des Marktbeherrschers nicht gerecht würden.
Jeder Hersteller, der den JEDEC-Normen entsprechende Chips oder -Chipsätze herstellen möchte, muss eine Lizenz von Rambus erwerben oder gerichtlich gegen die von Rambus geltend gemachten Patentrechte vorgehen. Rambus habe daher “vorsätzlich betrügerisch” einen Hinterhalt (“ambush”) gelegt. Das Einfordern signifikanter Lizenzgebühren – auf Grundlage eines “patent ambush” – sei missbräuchlich.
Die Europäische Union knüpft also nicht bei der Verschleierungstaktik als solcher, sondern bei der Gebührengestaltung an (Artikel 102 a) AEUV: Erzwingung unangemessener Preise). Die Pressemitteilung der Kommission vom 12. Juni 2009:
Vor diesem Hintergrund kam die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu der vorläufigen Feststellung, dass Rambus seine marktbeherrschende Stellung ausgenutzt habe, indem es von den Herstellern, die den JEDEC-Normen entsprechende DRAM-Chips produzieren, für die Nutzung seiner Patente unangemessen hohe Lizenzgebühren erhob, die es ansonsten nicht hätte verlangen können.
3.
Die Kommission hat die Verpflichtungsangebote von Rambus gem. Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für rechtsverbindlich erklärt; die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht. Lizenzgebühren werden gekappt bzw. keine Lizenzen erhoben.
Darauf wollte im Prinzip auch die U.S. Federal Trade Commission in ihrem “Parallel”verfahren hinaus. Der Court of Appeals, D.C. Circuit entschied im Jahr 2008 aber gegen die Behörde (522 F.3d 456 (D.C. Cir. 2008), cert. denied, No. 08-694, 2009 WL 425102, 22. April 2008). Der Supreme Court nahm die Revision der FTC nicht zur Entscheidung an. Die FTC, so der D.C. Cir., habe weder nachgewiesen, dass der “patent ambush” kausal dafür war, dass die Technologie von Rambus zum Gegenstand der fraglichen Industrienorm wurde, noch habe sie die Kausalität des “ambush” für etwaige Wettbewerbsnachteile dargelegt:
Thus, if JEDEC, in the world that would have existed but for Rambus’s deception, would have standardized the very same technologies, Rambus’s alleged deception cannot be said to have had an effect on competition in violation of the antitrust laws; JEDEC’s loss of an opportunity to seek favorable licensing terms is not as such an antitrust harm.
Qualcomm betraf FRAND-Bedingungen, d.h. den (nachgelagerten) Wettbewerb um die Lizenz. Rambus betraf die Aufnahme in den Standard (d.h. den vorgelagerten Wettbewerb um die Normierung). Jedoch war der gegen Qualcomm in den USA erhobene Vorwurf im Kern, dass Qualcomm – man ist versucht, zu sagen: “ramboid”– die Aufnahme in den fraglichen Standard durch ein zweifelhaftes FRAND-Committment erschlichen habe. So gesehen, sind die Sachverhalte nicht unähnlich. Bemerkenswert ist vor diesem Hintergund ferner, dass der Third Cir. im Verfahren Qualcomm weniger strenge Anforderungen an die Kausalität gestellt hat als der D.C. Cir. im Verfahren Rambus.
Hinter derartige Details muss man in Europa weiterhin ein Fragezeichen machen. In einer Entscheidung nach Artikel 9 wird nur festgestellt, dass es keinen Anlass für ein weiteres Tätigwerden der Kommission gibt. Ob ein Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften vorlag bzw. vorliegt, ist nicht Gegenstand einer solchen Entscheidung. Da das Verfahrensergebnis “konsensual” ist, wird es auch keine gerichtliche Feststellung dazu geben, wie robust die Ermittlungsergebnisse der Kommission wirklich sind.
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