Vertrag von Lissabon – Kartellrecht: Zielt die Europäische Union nicht (mehr) auf den Schutz des Wettbewerbs?

Der Vertrag von Lissabon hat den Schutz des Wettbewerbs gem. Artikel 3 Abs. 1 g) EGV

Die Tätigkeit der Gemeinschaft … umfasst … ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt

nicht als selbständiges Ziel der Europäischen Union in Artikel 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übernommen.

Artikel 3 Abs. 1 lit. b) AEUV versteht die Wettbewerbsregeln – auf französischen Druck – jetzt “nur” als Mittel zum Zweck:

Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen: … Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln.

Ein rechtsverbindliches Protokoll zum EUV und AEUV (ABlEG 2008 C 115/209) bekräftigt aber den Wettbewerbsschutz als Ziel und Grundlage legislativer Maßnahmen der Union (nahezu wortgleich mit Artikel 3 Abs. 1 lit. g) EGV):

PROTOKOLL (Nr. 27)

ÜBER DEN BINNENMARKT UND DEN WETTBEWERB

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass der Binnenmarkt, wie er in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union beschrieben wird, ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, dass

für diese Zwecke die Union erforderlichenfalls nach den Bestimmungen der Verträge, einschließlich des Artikels 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, tätig wird.

Dieses Protokoll wird dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt.

Die Gemeinschaftsgerichte haben in der Vergangenheit auf den Wettbewerb als Gemeinschaftsziel insbesondere dann Bezug genommen, wenn es um Ableitungen und wettbewerbspolitische Verortungen ging, z.B. der EuGH für Artikel 101 AEUV in Rs. C-453/99 – Courage, Tz. 20 / 24:

Zweitens stellt Artikel 85 EG-Vertrag, wie sich aus Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG) ergibt, eine grundlegende Bestimmung dar, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarktes unerlässlich ist (siehe Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-126/97, Eco Swiss, Slg. 1999, I-3055, Randnr. 36) …

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ein Einzelner berechtigt ist, sich auf einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zu berufen, auch wenn er Partei eines Vertrages ist, der den Wettbewerb im Sinne dieser Vorschrift beschränken oder verfälschen kann.

und für Artikel 102 AEUV in Rs. C‑95/04 P – British Airways, Tz 62:

Das erste dieser beiden Urteile betraf Rabatte für Unternehmen, die Vitamine herstellten oder vertrieben, wobei die Gewährung der Rabatte zumeist ausdrücklich an die Bedingung geknüpft war, dass der Vertragspartner während eines festgelegten Zeitraums seinen gesamten Bedarf an bestimmten Vitaminen oder jedenfalls den überwiegenden Teil dieses Bedarfs bei Hoffmann-La Roche deckte. Der Gerichtshof hat eine solche Rabattregelung als Missbrauch einer beherrschenden Stellung angesehen und ausgeführt, dass die Gewährung von Treuerabatten, die die Abnehmer zum ausschließlichen Bezug bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung veranlassen soll, mit dem Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 90).

Ich denke nicht, dass der EuGH an diesem Verständnis nach Lissabon rütteln wird. Warum sollte er?

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