Kartellrecht
- Artikel 81 / 82 EG sind jetzt Artikel 101 / 102 AEUV (im Englischen: “TFEU”)
- Artikel 3 AEUV versteht die Wettbewerbsregeln als Mittel zum Ziel des Binnenmarkts. Protokoll Nr. 27 zum EUV (im Englischen: “TEU”) / AEUV bekräftigt, dass die Union legislativ zum Schutz des Wettbewerbs tätig wird
- Die Kommission kann im Rahmen von Art. 103 Abs. 2b) AEUV Gruppenfreistellungsverordnungen erlassen (Art. 105 Abs. 3 AEUV)
Rechtsschutz
- Nichtigkeitsklagen gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter (“regulatory acts”) sind möglich bei unmittelbarer (nicht notwendig individueller) Betroffenheit, soweit sie keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen (Artikel 263 Abs. 4 AEUV)
- Grundrechte: Die Union erkennt die Charta der Grundrechte in der Fassung vom Dezember 2007 an und tritt der Europäischen Menschenrechtskonvention bei (Artikel 6 EUV), was potentiell Bedeutung hat z.B. für die Anwendung des ne bis in idem-Grundsatzes auf Kartellbußen
Terminologie
- Alle vormaligen Bezugnahmen auf die “Gemeinschaft” (“EG”) sind jetzt solche auf die “Union” (“EU”).
- Der Oberbegriff für die Gemeinschaftsgerichte ist “Gerichtshof der Europäischen Union”. Der EuGH bleibt der “Gerichtshof” (“Court of Justice”), das EuG heißt nun “Gericht” (“General Court”, Artikel 19 Abs. 1 EUV)
- Und: Vergessen Sie den “Gemeinsamen Markt”, er heißt jetzt durchgängig “Binnenmarkt” (Vertrag von Lissabon, Art. 2 A.2g))
