Das Bundeskartellamt hat eine nicht-vertrauliche Fassung des Bußgeldbescheids vom Oktober 2009 wegen kartellrechtswidriger Preisbindung veröffentlicht (B3 – 123/08).
Einzelheiten sind geschwärzt. Die Pressemitteilung des Amtes vom 15. Oktober 2009 nannte ein Bußgeld gegen Phonak (einen Hersteller von Hörgeräten) in Höhe von € 4,2 Mio.
1.
Das BKartA nahm einen Verstoß gegen § 21 Abs. 2 GWB an, weil der Hersteller einem (Internet-)Händler
- durch Liefersperren einen “Nachteil” zugefügt habe,
- um ihn “zu einem Verhalten zu veranlassen” (die Preisdisziplin war auflösende Bedingung der Liefersperren, Tz. 22),
- das “nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht” werden könne: Preisdisziplin – § 1 GWB bzw. Art. 81 EG i.V.m. Art. 4a) Vertikal-GVO; Unterlassen der Werbung für unter den Hersteller-UVPs liegende Endverkaufspreise - § 1 GWB.
Das Kartellverbot schütze auch die Preiskommunikation im Internet. Ein generelles Verbot, UVPs unterschreitende Preise im Internet zu bewerben, würde für den Händler einen wesentlichen Anreiz entfallen lassen, in einen Preiswettbewerb überhaupt einzutreten (Tz. 27).
Eine Liefersperre muss Mittel zum Zweck sein, um unter § 21 Abs. 2 GWB zu fallen. Bei dessen Anwendung ergeben sich daher häufig Beweisprobleme. Der BGH hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1965 (Saba) danach unterschieden, ob die Liefersperre vergangenes Verhalten sanktioniert (dann grdsl. kein Verstoß gegen § 21 Abs. 2 GWB, “Vergeltungssperre”) oder zukünftiges Verhalten beeinflussen soll (dann grdsl. Verstoß gegen § 21 Abs. 2 GWB, “Willenbeugungssperre”). Der Bußgeldbescheid nimmt diese Unterscheidung auf, diskutiert sie aber nicht, weil die Nebenbetroffene das Verhalten eingeräumt hatte (Tz. 22 a.E.).
Aus dem Beschluss:
(15) Mitarbeiter der Nebenbetroffenen haben die Fa. […] … mindestens dreimal … einer zeitweiligen Liefersperre ausgesetzt, um sie zu einer Anhebung ihrer Weiterverkaufspreise zu bewegen.
(16) Die Fa. […] hatte als – soweit ersichtlich – bundesweit einziger Hörgeräteakustiker das übliche Preisniveau nennenswert unterschritten und ihre Endverkaufspreise im Internet transparent gemacht. So bot die Fa. […] die Hörgeräte der Nebenbetroffenen im Jahr 2006 im Internet zu Preisen an, die für sämtliche Modelle erheblich unterhalb des laut Liste der „beobachteten Endverbraucher Preise, Stand März 2006″, bzw. „Stand August 2006″ jeweils niedrigsten üblichen Preises lagen.
(17) Hierauf beschwerten sich andere Hörgeräteakustiker bei der Nebenbetroffenen. Sie fürchteten, wegen der günstigen Endverkaufspreise der Fa. […] gegenüber ihren Endkunden in Erklärungsnot zu geraten, und äußerten sich besorgt über die im Markt aufkommende Unruhe und einen möglichen bundesweiten Preisverfall. Daneben machte ein Hörgeräteakustiker auf die Gefahr aufmerksam, dass auch die Krankenkassen auf mögliche Überteuerungen im Bereich der Endkundenpreise für Hörgeräte aufmerksam werden könnten.
(18) Daraufhin versuchte die Nebenbetroffene, die Fa. […] mit Hilfe von Liefersperren zur Anhebung ihrer Preise zu bewegen, was im Ergebnis auch gelang. Ein Vergleich der aktuellen mit der aus dem Jahre 2006 stammenden Preisliste der Fa. […] zeigt, dass die meisten Modelle inzwischen zu Preisen oberhalb des „niedrigsten beobachteten Endverbraucherpreises, Stand April 2008″ angeboten werden, jedenfalls aber keine deutlichen Abweichungen mehr nach unten aufweisen.
2.
Den wettbewerblichen Vorstoß des Internethändlers (des “einzigen preisaktiven Wettbewerbers”, Tz. 32) empfand die Beschlussabteilung vor dem Hintergrund der bei Hörgeräten herrschenden Marktstrukturen als besonders schützenswert:
- Im deutschen Hörgerätemarkt bestehe kein nennenswerter Preiswettbewerb (Tz. 5/6).
- Die Preistransparenz sei sehr gering (Tz. 7 bis 9).
- Die Margen der Hörgeräteakustiker auf den Herstellerpreis seien sehr hoch (Tz. 10).
- Die Herstellerabgabepreise in Deutschland lägen über den Preisen in anderen EG-Mitgliedstaaten (Tz. 11).
Die Marktstrukturen wurden im Rahmen der Bußgeldbemessung verschärfend berücksichtigt (Tz. 34):
Ist aber der Preiswettbewerb auf Einzelhandelsebene ohnehin derart eingeschränkt, so wiegt jede weitere Verhinderung vorstoßenden Wettbewerbs umso schwerer.
Das Amt hat als tatbezogenen Umsatz den gesamten Umsatz des Herstellers mit Hörgeräten in Deutschland herangezogen (Tz. 32). Eine vertikale Preisbindung rechtfertige bereits für sich genommen einen Grundbetrag im mittleren Bereich (Tz. 31 a.E.).
Zu weiteren Verfahren des Amtes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Vertriebsverträgen (insbesondere in Bezug auf die Preisbindung der zweiten Hand bzw. unverbindliche Preisempfehlungen) hier.
TweetSie haben einen Moment Zeit? Das könnte Sie auch interessieren:












