Bundeskartellamt: Fusionskontrolle für Immobilientransaktionen

Die Regel, dass bei dem Erwerb von Immobilien ein fusionskontrollrechtlich relevanter Erwerbsvorgang (“Zusammenschluss”) nur vorliegt, wenn der Umsatz der erworbenen Immobilie über € 5 Mio. beträgt, gilt nicht mehr.

Die “€ 5 Mio.-Regel” hat die Anforderung an den Zusammenschlusstatbestand des Vermögenserwerbs (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB) konkretisiert. Der Tätigkeitsbericht 2005/2006 gab die diesbezügliche Mitteilung der 1. Beschlussabteilung aus dem Jahr 2006 wie folgt wieder:

Das Bundeskartellamt hat daher festgestellt, dass bis auf weiteres Immobilienerwerbe unterhalb einer Umsatzschwelle von 5 Mio. Euro p. a. (nicht Kaufpreis der Immobilie) im fusionsrechtlich relevanten Geschäftsjahr keinen Zusammenschlusstatbestand nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 darstellen … Die o. g. 5 Mio. Euro-Umsatzgrenze findet daher nur Anwendung, wenn der Erwerber in einem Umkreis von 20 km um die erworbene Immobilie die Umsatzgrenze von 30 Mio. Euro aus Verkauf, Verpachtung und Mieteinnahmen etc. im letzten Geschäftsjahr nicht überschreitet.

Mit Einführung der zweiten Inlandsumsatzschwelle im März 2009 ist die Notwendigkeit dieser Regel jedenfalls insoweit weggefallen, als sie die quantitative Eingrenzung des Vermögenserwerbs betraf. Das Bundeskartellamt hat die diesbezügliche Bekanntmachung aufgehoben (wie auch eine zweite Bekanntmachung, die für sale and lease back-Transaktionen betraf).

Damit ist auch die kumulative “weniger als € 30 Mio. in 20 km-Regel” für die Fusionskontrollfreiheit von Immobilientransaktionen gem. der Bekanntmachung der B1 weggefallen, wie auch die Rechtsunsicherheit der “Ausnahme” im Gefolge der Bündeltheorie.

Quelle: BKartA.

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Kommentare

  1. immo sagt:

    Ich finde es gut das das Gesetz verabschiedet wurde so ist mann viel Flexibler!

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