Was sind MABEZ?
„MABEZ“ sind Massenverkehrsdienste zu bestimmten Zielen (Mehrwertdienste). Es handelt sich um Telefondienste, die auf die Bewältigung eines hohen Verkehrsaufkommens in definierten Zeitintervallen zugeschnitten sind. MABEZ-Dienste werden z.B. bei Gewinnspielen, Abstimmungen und Meinungsumfragen verwendet zur aktiven Beteiligung des Publikums durch Verlage, Radio- und Fernsehsendern.
Ein Anbieter von MABEZ-Diensten benötigt einerseits eine technische Plattform zur Annahme und Verarbeitung der Anrufe, technischen Sprachinteraktion und statistischen Auswertungen. Andererseits ist eine TK-Infrastruktur für die Zuführung der Anrufe vom Teilnehmeranschluss zur Plattform erforderlich. Wettbewerber der Telekom bei MABEZ-Diensten müssen diese Zuführungsleistung bei der Telekom einkaufen. Die Telekom übernimmt außerdem die Zuführung der Anrufe aus anderen Teilnehmernetzen. Dies ist der vorgelagerte Markt (der Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz zu Mehrwertdiensten). Er wird von der Telekom beherrscht. Der nachgelagerte Markt betrifft das Angebot von MABEZ-Leistungen an Programmanbieter. Dort ist die Telekom nicht marktbeherrschend.
Beschwerde
9Live hat für seine Gewinnspiele und Call TV-Sendungen MABEZ-Leistungen ausgeschrieben und den Zuschlag der Telekom erteilt. NextID, ein Wettbewerber der Telekom, hat daraufhin eine mit Art. 82 EG und §§ 19, 20 GWB begründete Beschwerde zum Bundeskartellamt eingelegt.
Wie das BKartA die Sache sieht
Das Bundeskartellamt stellt zunächst fest, dass Art. 82 EG und §§ 19, 20 GWB die Kosten-Preis-Schere als Behinderungstatbestand erfassen. Dafür reiche es aus, wenn der vorgelagerte und nicht auch der nachgelagerte Markt beherrscht sei.
Eine Kosten-Preis-Schere liege dann vor, wenn die Differenz zwischen den Endkundenpreisen des Marktbeherrschers (nachgelagerter Markt) und seinem Vorleistungsentgelt für vergleichbare Leistungen an Wettbewerber (vorgelagerter Markt) entweder negativ ist oder nicht ausreicht, um die produktspezifischen Kosten für die Erbringung der Leistungen im nachgeordneten Markt zu decken.
Eine Kosten-Preis-Schere könne zwar auch dort entstehen, wo nur der vorgelagerte und nicht auch der nachgelagerte Markt beherrscht sei (“einfach Marktbeherrschung”). Aber:
- Ist die Differenz zwischen Vorleistungspreis und Entgelt der nachgelagerten Leistung negativ, indiziere dies auch bei einfacher Marktbeherrschung das Vorliegen eines Missbrauchs.
- Bei positiver Differenz zwischen Vorleistungspreis und Entgelt der nachgelagerten Leistung seien die “konkreten Marktverhältnisse und die konkrete Wirkung der Preis-Kosten-Schere” zu berücksichtigen.
Nach den Untersuchungen des BKartA stellte sich heraus, dass die Differenz bei den MABEZ-Diensten positiv war. Die Beschlussabteilung hatte daher zunächst zu prüfen, ob diese (positive) Differenz zur Deckung der produktspezifischen Kosten ausreichte. Zum Kostenmaßstab stellt die 7. Beschlussabteilung fest:
Maßgeblich für die Kostendeckung sind die produktspezifischen Kosten des marktbeherrschenden Unternehmens. Als Kostenmaßstab für die produktspezifischen Kosten ist jedenfalls bei einem vertikal integrierten Unternehmen im Telekommunikationsbereich das Konzept der langfristigen durchschnittlichen Zusatzkosten zugrunde zu legen.
Kostenmaßstab
Es dürften die sog. langfristigen durchschnittlichen Grenzkosten (“long-run average incremental cost” – LRAIC) gemeint sein. Sie sind das Mittel aller variablen und fixen Kosten, die einem Unternehmen bei der Herstellung eines bestimmten Produkts entstehen.
Aus dem Fallbericht geht nicht hervor, warum die Beschlussabteilung insoweit auf die Kostenstruktur des Marktbeherrscher abgestellt hat. Dieser Ansatz (der auch den einschlägigen Entscheidungen der EG-Kommission zugrunde liegt) wird in der Literatur vielfach kritisiert, weil er den Marktbeherrscher privilegiert. Dessen Kostenstruktur ist tendenziell günstiger als diejenige seiner Wettbewerber, weil er erstens die Kostenvorteile der vertikalen Integration einpreisen kann und zweitens aufgrund seiner Größe Skaleneffekte nutzt. In der Bezugnahme auf die Kosten des marktbeherrschenden Unternehmens ist daher stillschweigend eine Sicherheitszone zugunsten des Marktbeherrschers eingebaut.
Die EG-Kommission verfolgt denselben Ansatz wie das BKartA (bzw. folgt das BKartA der Kommission), erkennt in den Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen (Fn. 55) aber immerhin an, dass
manchmal die LRAIC eines nicht integrierten nachgelagerten Wettbewerbers zugrunde gelegt [werden], z. B. wenn es nicht möglich ist, die Kosten des marktbeherrschenden Unternehmens den nach bzw. vorgelagerten Tätigkeiten eindeutig zuzurechnen.
Ähnlich Rdnr. 25:
Wo vorhanden, verwendet die Kommission Informationen über die Kosten des marktbeherrschenden Unternehmens selbst. In Ermangelung zuverlässiger Angaben zu den Kosten des marktbeherrschenden Unternehmens kann die Kommission entscheiden, die Kostendaten von Wettbewerbern oder aber andere vergleichbare und zuverlässige Daten zugrunde zu legen.
Mit dieser Weichenstellung für die Kosten des Marktbeherrschers als Maßstab dürfte der Fall entschieden gewesen sein. Auf die “konkreten Marktverhältnisse und die konkrete Wirkung der Preis-Kosten-Schere” kam es nicht mehr an. Die Beschlusabteilung stellte fest, dass eine “hinreichende” Kostendeckung – am Maßstab der Kosten der Telekom – “in vielen Fällen möglich” war. Verfahrenseinstellung gem. § 32c GWB.
Quelle: BKartA.
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