Das BKartA hat gestern bekanntgegeben, dass es gegen Phonak, einen Hersteller von Hörgeräten, ein Kartellbußgeld von. € 4,2 Mio. verhängt hat. Das Amt hält Phonak einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Verbot vor, in Lieferketten die Preise der sog. zweiten Hand zu binden. Dies ist die dritte Bußgeldentscheidung des Bundeskartellamtes im Jahr 2009 im Zusammenhang mit RPM.
Phonak
Im Verfahren Phonak ging es um einen Unterfall der „resale price maintenance“ (RPM), die unverbindliche Preisempfehlung (UVP). Derartige Fälle liegen nicht selten im Spannungsfeld zwischen Kartellrecht und Wettbewerbsrecht:
- Einerseits erlaubt es EG-Kartellrecht (die Vertikal-GVO) dem Lieferanten, seinem Abnehmer bestimmte Preise für den Wiederverkauf zu empfehlen. Solche Empfehlungen dürfen aber nicht als Festlegung eines Mindest- oder Festpreises ausgelegt sein oder sich so auswirken, weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen.
- Andererseits können UVPs, die sich allzu weit von den realen Preisen entfernen, wettbewerbsrechtlich gegebenenfalls als “Mondpreise” angegriffen werden. Insoweit gibt es für den Händler einen Anreiz, sich an die UVP “zu halten”.
Das BKartA stellt laut Pressemitteilung fest, dass die Einstellung der Belieferung eines Abnehmers aus dem Grund, dass der Abnehmer mit seinem Wiederverkaufspreis unterhalb eines von dem Hersteller „empfehlend“ vorgegebenen Preisniveaus liegt, einer unzulässigen Preisbindung gleichsteht:
Im vorliegenden Fall hatte ein einzelner Hörgeräteakustiker die Preise für Hörgeräte sämtlicher Hersteller im Internet veröffentlicht. Bei Phonak-Hörgeräten lagen diese zum Teil sehr deutlich unterhalb der bis dato im Markt üblichen Preisuntergrenze. Hierauf beschwerten sich andere Hörgeräteakustiker aus dem ganzen Bundesgebiet bei der Phonak GmbH über den Preisbrecher. In der Folge ging die Phonak GmbH mit Liefersperren gegen den betroffenen Hörgeräteakustiker vor, um diesen – im Ergebnis erfolgreich – zu veranlassen, seine Weiterverkaufspreise anzuheben.
Insoweit ist die Entscheidung nicht überraschend. Siehe das ausdrückliche Verbot der „Ausübung von Druck“ in Artikel 4a) der Vertikal-GVO sowie Rdnr. 47 der Vertikal-Leitlinien, in der die „Aussetzung der Belieferung“ als Beispiel dafür genannt wird, dass sich ein unzulässiger (Mindest- oder Fest-)Verkaufspreis auch indirekt ergeben kann.
Interessanter ist die Begründung der Ausübung des Aufgreifermessens durch das Bundeskartellamt:
Das Bundeskartellamt misst dem beschriebenen Vorgehen hier eine über den Einzelfall hinausgehende wettbewerbliche Bedeutung zu. Die Ausschaltung des einen preisaktiven Internetanbieters war dazu geeignet und bestimmt, die auf dem deutschen Markt für den Handel mit Hörgeräten insgesamt herrschende Preisstabilität aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen. Ist aber der Preiswettbewerb auf Einzelhandelsebene ohnehin eingeschränkt, so wiegt jede weitere Verhinderung vorstoßenden Wettbewerbs umso schwerer.
CIBA Vision
Diese Begründung ist auch deswegen interessant, weil das Bundeskartellamt erst im September 2009 ein Bußgeld wegen unzulässiger RPM verhängt hat (€ 11,5 Mio.).
Dort ging es um CIBA Vision, einen Hersteller von Kontaktlinsen, dem das BKartA Vereinbarungen über den Ausschluss des Internethandels und der Verhinderung des Ebay-Handels bezüglich bestimmter Kontaktlinsen sowie Maßnahmen der sog. „Preispflege“ vorhielt:
Die CIBA Vision unterhielt ein Überwachungs- und Interventionssystem; mehrere Personen waren mit der Beobachtung und Kontrolle von Verkaufspreisen der Händler im Internet befasst. Unterschritten die Wiederverkaufspreise einzelner Händler die unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) über ein gewisses Maß hinaus, nahmen Mitarbeiter der CIBA Vision mit diesen Internethändlern Kontakt auf und versuchten – in vielen Fällen erfolgreich – diese zu einer Anhebung ihre Abgabepreise zu bewegen.
Dieser Fall hatte zudem ein horizontales Moment. Es ging dem BKartA nicht nur um die Einwirkung des Herstellers auf das Preissystem von Händlern, sondern auch um die sich hieraus u.U. ergebende, mittelbare Abstimmung des Preisverhaltens der Händler untereinander.
Aus der Pressemitteilung des Amtes:
Jede Kontaktaufnahme, die über die reine Übermittlung der UVP hinausgeht und diesen durch nachträgliche und erneute Thematisierung – insbesondere mit Blick auf das bisherige Preissetzungsverhalten des Händlers – Nachdruck verleiht, stellt deren Unverbindlichkeit in Frage und ist nach Ansicht der Beschlussabteilung als Druckausübung in diesem Sinne zu werten.
Eine Kontaktaufnahme zwischen Lieferant und Händler betreffend den Wiederverkaufspreis stellt dann eine verbotene Vereinbarung oder Verhaltensabstimmung im Vertikalverhältnis im Sinne von § 1 GWB dar, wenn es dabei zu einer Abstimmung in der Weise kommt, dass sich der Lieferant konkret um die Koordinierung der Preisgestaltung des Händlers bemüht und sich Händler und Lieferant so über das künftige Vorgehen des Händlers verständigen.
Hierdurch kann zugleich eine ebenfalls rechtswidrige sog. abgestimmte Verhaltensweise im Horizontalverhältnis der Händler untereinander bewirkt werden, ohne dass diese selbst miteinander Kontakt aufnehmen müssen, jedenfalls dann, wenn die Unternehmen im Bewusstsein gemeinsamen Handelns die Empfehlung befolgen.
Microsoft
Das Bundeskartellamt hat diese “Serie” von Bußgeldentscheidungen im Zusammenhang mit dem Verbot der Preisbindung der zweiten Hand im April 2009 eröffnet.
Damals wurde gegen Microsoft ein Bußgeld in Höhe von € 9 Mio. verhängt. Das Amt hielt Microsoft vor, unter Verstoß gegen Kartellrecht auf den Wiederverkaufspreis des Softwarepakets “Office Home & Student 2007″ Einfluss genommen zu haben. Nach den Feststellungen des Amtes verständigten sich Mitarbeiter von Microsoft und eines Einzelhändlers über den Wiederverkaufspreis des Softwarepakets.
Microsoft habe sich unter Verstoß gegen § 1 GWB mit dem Händler konkret um die Koordinierung der Preisgestaltung des Händlers bemüht (Quelle: Bundeskartellamt).
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