GlaxoSmithKline (GSK) hatte in Spanien eine doppelte Preisstrategie gefahren, um den Parallelhandel mit seinen Arzneimitteln (“Grauware”) zu erschweren.
Die Abgabepreise von GSK an den spanischen Großhandel unterschieden danach, ob die Händler die Arzneimittel in Spanien (an Krankenhäuser und Apotheken) oder außerhalb Spaniens weiterverkauften. Die Preise für den innerspanischen Weiterverkauf erstattungsfähiger GSK-Arzneimittel lagen deutlich unter den Preisen für den Weiterverkauf an ausländische Kunden.
Damit wollte GSK verhindern, dass spanische Großhändler die von GSK bezogenen Arzneimittel in solche Mitgliedstaaten absetzten, in denen das Preisniveau über demjenigen Spaniens lag (insbesondere in Großbritannien), und damit die dortigen (höheren) Preise unterboten hätten. Dieser Preisspreizung unterlagen ca. 90 % des Absatzes von GSK in Spanien.
GSK meldete diese Preisregelung im Jahr 1998 bei der Europäischen Kommission an, was unter der damals geltenden Verordnung Nr. 17 noch möglich war (Antrag auf Freistellung oder Negativattest).
Die Kommission stellte im Jahr 2001 jedoch einen Verstoß gegen Artikel 81 Abs. 1 EG fest, wies den Antrag GSKs auf Freistellung gem. Artikel 81 Abs. 3 EG zurück und gab GSK die Abstellung der Zuwiderhandlung auf.
GSK erhob Nichtigkeitsklage zum Europäischen Gericht erster Instanz (EuG), das im Jahr 2006 die Entscheidung der Kommission in Bezug auf die fehlende Freistellungsmöglichkeit nach Artikel 81 Abs. 3 EG aufhob, die Feststellung der Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Abs. 1 EG aber aufrechterhielt.
GSK und Kommission legten Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein, GSK wegen Artikel 81 Abs. 1 EG und die Kommission wegen Artikel 81 Abs. 3 EG.
Der EuGH hat das EuG gestern im Ergebnis bestätigt. Das Urteil des EuGH ist auf curia.europa.eu im Volltext abrufbar.
Das Gericht hält unter anderem fest, dass eine Vereinbarung ihrem “Zweck” nach den Wettbewerb i.S.v. Artikel 81 Abs. 1 EG auch dann beschränken kann, wenn sie die Verbraucher nicht negativ betrifft, weil Art. 81 Abs. 1 EG (Rdnr. 63)
nicht nur dazu bestimmt ist, die unmittelbaren Interessen einzelner Wettbewerber oder Verbraucher zu schützen, sondern die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen. Daher setzt die Feststellung, dass mit einer Vereinbarung ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, nicht voraus, dass dadurch den Endverbrauchern die Vorteile eines wirksamen Wettbewerbs hinsichtlich der Bezugsquellen oder der Preise vorenthalten werden
Jedoch sei auch eine mit dem Zweck einer Wettbewerbsbeschränkung geschlossene Vereinbarungen freistellungsfähig sind, wenn die Voraussetzungen des Artikel 81 Abs. 3 EG vorliegen.
Außerdem finden sich in dem Urteil sehr lesenswerte Ausführungen zur Beweislastverteilung im Rahmen von Artikel 81 Abs. 3 EG und zur Berücksichtigungsfähigkeit von Effizienzvorteilen in diesem Zusammenhang.
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