Böses Blut – dem U.S. Congress gefällt die europäische Kartellrechtspraxis nicht

22 Mitglieder des U.S. Congress haben sich in Briefen an die Leiter der beiden US-amerikanischen Kartellbehörden heftig darüber beschwert, wie die EG-Kommission bei Anwendung der europäischen Kartellregeln mit amerikanischen Unternehmen umspringt.

Die beiden Briefe sind inhaltlich identisch und richten sich an Chairman Leibowitz (Federal Trade Commission) und AAG Varney (Department of Justice, Antitrust Division).

Aus dem Wortlaut (Quelle: GCR):

[The Intel decision] is the latest evidence of a troublesome trend in Europe toward regulatory protectionism.  Other successful U.S. technology companies – such as Microsoft, Qualcomm, Google, and IBM – have either faced significant fines, are under investigation, or reportedly are being scrutinized by the Directorate General of Competition (DG Comp) as a consequence of their successes.

Und:

With so many of the world’s successful technology companies based in the United States and very few located in the European Union or elsewhere, the Administration should be an advocate of the “American way” both at home and in foreign jurisdictions. Otherwise, DG Comp will become the de facto super regulator in competition matters, and its approach in managing competition will shape commerce worldwide.

Warum aber Briefe an US-Behörden, wenn der Stein des Anstoßes in Brüssel liegt?

Von der Obama-Administration wird vielfach erwartet, dass sich die kartellrechtliche Verfolgungspraxis von DoJ und FTC dem europäischen (in manchen Punkten: „härteren“) Ansatz annähert. Offenbar wollte man etwas Sand ins Getriebe geben.

Da die US-Kartellbehörden in den vergangenen Jahren weniger aggressiv auftraten als die EG-Kommission, haben sich international tätige Beschwerdeführer häufig mehr davon versprochen, ihre Bedenken in Brüssel vorzutragen als in D.C. Dies hatte den kuriosen Effekt, dass Brüssel nicht selten zum Austragungsort letztlich inneramerikanischer Wirtschaftskämpfe wurde.

Klar ist aber auch, dass damit viel über die statistische Verteilung von Kartellverfahren über den Atlantik gesagt ist, aber nichts darüber, ob der Verfolgungsansatz einer Jurisdiktion dem der anderen Jurisdiktion überlegen oder im Vergleich sogar fehlerhaft ist.

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