In Großbritannien können Kartellverstöße für Geschäftsführer (theoretisch) dazu führen, dass sie bis zu 15 Jahre von Geschäftsführungsfunktionen ausgeschlossen werden (Company Directors Disqualification Act 1986). Ein sog. Competition Disqualification Order (CDO) bewirkt, dass der Geschäftsführer für die Laufzeit des CDO keine Geschäftsführungsverantwortung wahrnehmen kann, in welcher Funktion auch immer.
CDOs sollen die kartellrechtlichen Sanktionierungsbefugnisse der britischen Kartellbehörde (Office of Fair Trading – OFT) ergänzen. Nach britischem Recht können nur Gesellschaften/Unternehmen, nicht auch natürliche Personen bebußt werden.
Die OFT führt derzeit eine öffentliche Konsultation durch, die eine Verschärfung der Regeln für CDOs zum Gegenstand hat.
“Competition Disqualification Orders”
Die OFT kann CDOs nicht selbst verhängen. Sie kann die Verhängung durch das Gericht beantragen, wenn ein Geschäftsführer europäische oder britische Kartellbestimmungen verletzt hat.
Das Gericht muss einen CDO erlassen, wenn
- die Gesellschaft gegen britisches oder EG-Kartellrecht verstoßen hat
- der Geschäftsführer “unfit to be concerned in the management of a company” ist.
Das klingt auf den ersten Blick einigermaßen brutal. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen, insbesondere für Gesellschaften unter dem Schutz eines Kronzeugenprogramms und für Gesellschaften, die nicht rechtswirksam bebußt wurden. Außerdem werden CDOs in der Anwendungspraxis nur erwogen, wenn der Geschäftsführer in den Rechtsverstoß direkt verwickelt war und von diesem Kenntnis hatte.
Meines Wissens hat die OFT von der Möglichkeit, CDOs zu beantragen, außerhalb der strafrechtlichen Kartellverfolgung bislang keinen Gebrauch gemacht. Die Zurückhaltung der Praxis hängt einerseits mit den – je nach Geschmack: restriktiven bzw. angemessenen – Kautelen zusammen, die der Company Directors Disqualification Act 1986 insbesondere für das “unfit to be concerned”-Kriterium aufstellt.
Andererseits hat sich die OFT für die Ausübung ihres Antragsermessens Verwaltungsrichtlinien (Company Disqualification Orders, Mai 2003, OFT510) gegeben, die nach Ansicht der Behörde nunmehr der Verschärfung bedürfen. Nur hierauf bezieht sich die Konsultation.
Reformvorschläge
Die OFT schlägt unter anderem vor:
- Beantragung bereits vor Rechtswirksamkeit der Geldbuße, soweit sich das Rechtsmittel nur auf die Höhe des Bußgelds bezieht und nicht auch auf den Kartellverstoß als solchen
- Beantragung auch dann, wenn der Rechtsverstoß der Gesellschaft nicht verfolgt wird (aus Opportunitätsgründen etwa deswegen, weil das verstoßende Unternehmen sehr klein oder in Insolvenz ist oder der fragliche Kartellverstoß als de minimis betrachtet wird)
- Ausnahme für Geschäftsführer von Kronzeugen-Gesellschaften nur dann, wenn Bonusregelungen zur Nichtverhängung von Bußgeld führen (d.h. kein Ausschluss von CDOs bei Reduzierung der Geldbuße), und wenn der Geschäftsführer bei der Sachverhaltsaufklärung mit der OFT aktiv zusammengearbeitet hat (d.h. kein Ausschluss, wenn der Geschäftsführer seine Kooperationspflichten aus Sicht der OFT nicht oder nicht hinreichend erfüllt hat)
- Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereiches auf Geschäftsführer, denen nicht positive Kenntnis/Mitwirkung an dem Rechtsverstoß, sondern fahrlässige Unkenntnis/Unterlassung vorgehalten wird (d.h. ein deutliches Signal in Richtung Corporate Compliance).
Die Konsultation läuft bis zum 20. November 2009.

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