Kartelle, Kartelle – Ziegel, Mörtel, Flüssiggas

Drei aktuelle Beispiele für die Verfolgungspraxis des BKartA im Bereich der horizontalen Wettbewerbsbeschränkungen a.k.a. Kartelle. ”Aktuell” i.S.v. so aktuell wie möglich: Wenn man sich an veröffentlichte Amtsvorgänge hält, vergeht einige Zeit von der Entscheidung zum Fallbericht bzw. zur Veröffentlichung der Entscheidung (if any).

Die Entscheidungen sind nur teilweise rechtskräftig.

Die Namen der Beteiligten sind nicht weiter interessant, die Art der Tatvorgänge schon:

  • Tondachziegel (2008/2009), Bußgelder von insgesamt € 188 Mio.

Im Sommer 2006 hatte fast die gesamte Branche bei einem Verbandstreffen vereinbart, die Preise um 4 – 6% durch die Erhebung eines sogenannten ‘Energiekostenzuschlages’ im laufenden Jahr zu erhöhen. Zuvor hatten sich bereits im Frühjahr … über eine massive Preiserhöhung bei Biberschwanzziegeln, einem speziellen Segment der Tondachziegel, verständigt. Die Absprache betraf die gesamte Produktpalette der Tondachziegelbranche.

Ein gesondertes Bußgeld in zweistelliger Millionenhöhe wegen einer Aufsichtspflichtverletzung wurde … gem. § 130 OWiG verhängt. Die Ermittlungen hatten ergeben, dass ein für das Europageschäft verantwortlicher leitender Manager … konkrete Anhaltspunkte für die kartellrechtswidrige Absprache der Erhebung eines Energiekostenzuschlags hatte und nichts unternahm, um die Umsetzung der Absprache bei den Tochterunternehmen … zu verhindern.

  • Flüssiggas (2007 bis 2009), Bußgelder von insgesamt € 250 Mio.

Die Unternehmen kamen als Mitglieder des … Verbandes … überein, auf der Grundlage von Wettbewerbsregeln des Verbandes gegenseitig auf die Abwerbung von Kunden zu verzichten. Alle Formen aktiver Wettbewerbsmaßnahmen, die auf kartellfreien Märkten typischerweise im Vertrieb eingesetzt werden, wurden als Verstoß gegen die [Verbands]-Wettbewerbsregeln interpretiert. Vertraglich gebundene Kunden anderer Verbandsmitglieder wurden weder auf Kündigungsmöglichkeiten hingewiesen, noch erhielten sie auf Anfrage günstige Angebotspreise, die diese Kunden veranlasst hätten, von sich aus die vertraglichen Kündigungsmöglichkeiten zu prüfen und ggf. ihren Lieferanten zu wechseln. Stattdessen nannten die Kartellmitglieder auf Anfrage entweder keinen Preis oder den weit über dem Wettbewerb liegenden Listenpreis.

Bei einem Verstoß gegen die Kartelldisziplin (sog. ‘Wettbewerbsfall’) wurde in vielen Fällen eine Kompensation verlangt, d.h. der Verlust sollte durch Überlassung eines Kunden mit vergleichbarem Flüssiggasverbrauch ausgeglichen werden.

Flankiert wurde die Kundenschutzabsprache durch die Vereinbarung von Mindestpreisen bei der Akquisition von Neukunden und bei bestimmten Kundengruppen.

Die Kartellabsprache beim Vertrieb von Flüssiggas in Tanks wurde durch sog. ‘Wettbewerbsmeldungen’ der [GmbHs] abgesichert; es handelt sich dabei um zwei Gemeinschaftsunternehmen der Nebenbetroffenen.

Diese [GmbHs] waren so organisiert, dass der Wechsel eines Bestandskunden von einem Lieferunternehmen zu einem anderen durch [GmbH] gemeldet wurde. Auf diese Weise wurde sichergestellt, dass der Wechsel und damit die Abwerbung eines Kunden unmittelbar sichtbar wurde und der bisherige Lieferant hierauf gezielt reagieren konnte.

Zudem tauschten die Nebenbetroffenen regelmäßig wettbewerbssensible Vertriebsdaten (monatliche Absatzstatistiken …) aus. Auch hierdurch wurde aktives Wettbewerbsverhalten wechselseitig frühzeitig erkennbar.  Beim Vertrieb von Flüssiggas in Flaschen gab es eine Vielzahl von Flaschenpools und sonstigen Kooperationsvereinbarungen (z.B. über die gemeinsame Nutzung von Abfüllanlagen etc.), die zu einer weitgehenden Vereinheitlichung der Kosten der Nebenbetroffenen führten. In vielen dieser Vereinbarungen wurde ein Kundenschutz explizit festgeschrieben.“

  • Mörtel (2009), Bußgelder von insgesamt € 39,7 Mio.

Das Bundeskartellamt hatte bei Durchsuchungen der Unternehmen im Mai 2006 und Januar 2007 umfangreiches Beweismaterial sichergestellt. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes kam es fast in der gesamten Mörtel-Branche während der Jahre 2004 und 2005 im Rahmen diverser Abstimmungen zu der Übereinkunft, ab 2006 für das Aufstellen von Trockenmörtel-Silos über die eigentlichen Mörtelkosten hinaus, eine zusätzliche neue ‘Silostellgebühr’ zu erheben. Die Absprachen, die zu Beginn des Jahres 2006 umgesetzt wurden, betrafen den Absatz von Trockenmörtel-Silos im gesamten Bundesgebiet.

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