Entscheidungen zu Vertriebsverträgen außerhalb der Vertikal-GVO sind selten. Hier ist eine:
Der Vertriebsvertrag verpflichtete:
- den Hersteller (Merck), die von ihm hergestellten Produkte im Vertragsgebiet ausschließlich über den Vertriebsmittler zu vertreiben
- den Vertriebsmittler (VWR), Produkte dritter Hersteller, die mit den Produkten des Herstellers unmittelbar konkurrieren, im Vertragsgebiet weder zu bewerben noch zu verkaufen oder zu vertreiben.
Bundeskartellamt, 3. Beschlußabteilung:
- Das exklusive Vertriebsrecht für den Vertriebsmittler und das dem Vertriebsmittler auferlegte Wettbewerbsverbot verstoßen gegen die Kartellverbote (Art. 81 EG und § 1 GWB). Der Hersteller ist der führende inländische Player in dem betreffenden Handelssektor, mit über 30 % Marktanteil auf dem Gesamtmarkt und mehr als 50 % bei einigen Artikeln (wiederum auf der Handelsstufe). Die Vertikal-GVO ist daher nicht anwendbar.
- Die Voraussetzungen einer Einzelfreistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG liegen nicht vor.
- Außerdem sind kleine und mittlere Unternehmen des Handels von der Belieferung mit den Produkten des Herstellers abhängig. Daher liegt auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (§ 20 GWB) vor. Denn das exklusive Distributionsrecht für den Vertriebsmittler zwingt sämtliche Handelsunternehmen, diese Produkte von ihrem größten Wettbewerber, dem Vertriebsmittler, zu beziehen. Der Alleinvertrieb über den Vertriebsmittler beeinträchtigt damit den Wettbewerb auf dem gesamten Markt.
Das BKartA hat den Hersteller nach § 32 GWB verpflichtet, nicht nur den Vertriebsmittler, sondern den gesamten Handel binnen 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses direkt und diskriminierungsfrei mit seinen Produkten zu beliefern.
Der Hersteller hat Beschwerde zum OLG Düsseldorf eingelegt und beantragt, die aufschiebende Wirkung herzustellen.
Quelle: Bundeskartellamt.
PS – 6. September 2009 (Beschluss veröffentlicht).
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