Fusionskontrolle: Umsatzschwellen in Deutschland (§ 35 Abs. 1 GWB)

Zu dem Artikel vom 25. März 2009 zu der neuen, zusätzlichen Umsatzschwelle für die Inlandsumsätze der an einem Unternehmenszusammenschluss Beteiligten gem. § 35 Abs. 1 GWB i.d.F. des 3. Mittelstandsentlastungsgesetzes gab’s Rückfragen. Noch einmal in Kürze:

  1. € 500 Mio. – “die beteiligten Unternehmen gemeinsam” / weltweit und
  2. € 25 Mio. – “mindestens ein beteiligtes Unternehmen” / in Deutschland und
  3. € 5 Mio. – “ein anderes beteiligtes Unternehmen” / in Deutschland (neu)

Diese Schwellenwerte beziehen sich auf externe Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1 HGB), und zwar konsolidiert sowie über sämtliche Produkte bzw. Geschäftsbereiche hinweg (ob von der Transaktion wettbewerblich betroffen oder nicht), jeweils für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.

“Beteiligt” sind beim Vollerwerb der Erwerber einschließlich verbundener Unternehmen (§ 36 Abs. 2 GWB) sowie die Zielgesellschaft und ihre Tochtergesellschaften bzw. die Vermögensgegenstände, aus denen sich das Target zusammensetzt, nicht aber der Verkäufer.

An den beiden de minimis-Ausnahmen (§ 35 Abs. 2 GWB) hat sich nichts geändert.

Auch die neuen Schwellenwerte beziehen sich “nur” auf zwei Beteiligte.  Für Transaktionen, an denen i.S.d. GWB mehr als zwei Unternehmen beteiligt sind (Beispiel: Gründung eines Joint Ventures), kann sich daher weiterhin die Erforderlichkeit ergeben, die Inlandsauswirkungen im Einzelfall zu prüfen (§ 130 Abs. 2 GWB).

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