Sachverhalt gem. BGH, 23. Juni 2009, KZR 58/07:
- Gemeinschaftsunternehmen (GU) mit drei Gesellschaftern
- Wettbewerbsverbot (WV) zu Lasten der Gesellschafter
- Grundsatzentscheidungen erfordern einstimmigen Gesellschafterbeschluss
- Wettbewerbshandlung eines Gesellschafters berechtigt zu Einziehung dessen Geschäftsanteils
Im Verfahren ging es um die Nichtigkeit eines Einziehungsbeschlusses analog § 243 Abs. 1 AktG i.V.m. § 34 GmbHG wegen § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB. Der eingezogene Geschäftsanteil stellte eine Minderheit des Kapitals des GU dar.
Vorinstanz (OLG Düsseldorf, 15. August 2007 – VI U (Kart) 11/07):
Ein WV in einem Gesellschaftsvertrag sei der Anwendung des § 1 GWB nur entzogen, wenn es erforderlich sei, die Funktionsfähigkeit des GU zu erhalten. Bei einer Kapitalgesellschaft sei das nur der Fall, wenn der von dem Verbot betroffene Gesellschafter einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung habe. Dies sei hier nicht der Fall.
Der BGH ist großzügiger:
Sei das GU konzentrativ bzw. kartellrechtsneutral (Rz. 15), falle das an die Gesellschafter gerichtete Verbot, auf demselben Markt wie das GU tätig zu werden, deshalb nicht unter § 1 GWB, weil es dann erforderlich sei, um den Bestand und die Wettbewerbsfähigkeit des GU zu erhalten. Denn das WV verhindere, dass die Gesellschafter das GU von innen her aushöhlen oder zerstören und damit einen leistungsfähigen Wettbewerb zu Gunsten eigener Konkurrenztätigkeit ausschalten. Abzustellen sei daher weder darauf, ab der belastete Gesellschafter an dem GU eine Mehrheitsbeteiligung halte, noch darauf, ob er nur die gesetzlichen Rechte jedes Gesellschafters habe. Für die Anwendung des § 1 GWB sei maßgeblich vielmehr (Rz. 18)
eine Gesamtwürdigung aller für das konkrete Gesellschaftsverhältnis wirksamen Umstände. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob der Gesellschafter in der Lage ist, strategisch wichtige Entscheidungen zu blockieren.
Das fragliche GU werde von seinen Gesellschaftern gemeinsam beherrscht. Daher gelte Folgendes (Rz. 25):
Bei dieser Vertragsgestaltung bestünde ohne ein entsprechendes Wettbewerbsverbot die Gefahr, dass einzelne Gesellschafter einerseits eine Anpassung des Geschäftskonzepts an geänderte Marktbedingungen verhinderten und andererseits aufgrund ihres gesellschaftsrechtlich vermittelten Wissensstandes das Wettbewerbsverhalten [des GU] behinderten und ihre eigene Konkurrenztätigkeit mit wettbewerbsfremden Mitteln förderten. Dass dies durch das in dem Gesellschaftsvertrag [des GU] vorgesehene Wettbewerbsverbot ausgeschlossen wird, schränkt den freien Wettbewerb nicht ein, sondern schützt ihn.
Der BGH verwies an das OLG u.a. zur Prüfung der Frage zurück, ob das GU kooperativ bzw. “nicht kartellrechtsneutral” ist. In diesem Fall könne das WV gegen § 1 GWB verstossen (Rz. 27). Ein Verstoß sei auch bei einem konzentrativen GU möglich, wenn das WV räumlich über den Umfang hinausgehe, der zum Schutz des GU erforderlich sei.
Quelle: BGH.
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