Änderung von Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsverordnung

In Zukunft kann das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) den Erwerb deutscher Unternehmen durch Investoren aus Ländern außerhalb der EU, die mindestens 25 % der Stimmrechtsanteile an einem inländischen Unternehmen erwerben möchten, untersagen.

Prüfkriterium ist die “Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit”. Das Kriterium soll den Vorgaben der Art. 46 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 EG entsprechen. Der EuGH hat eine Betroffenheit der öffentlichen Sicherheit bisher in Bezug auf die Sicherstellung der Versorgung im Krisenfall in den Bereichen Telekommunikation / Elektrizität und auf die Sicherstellung von Dienstleistungen von strategischer Bedeutung anerkannt.

Das BMWi kann diese Prüfung innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb vornehmen. Der Erwerber ist dann verpflichtet, dem BMWi die vollständigen Unterlagen über den Erwerb zu übermitteln. Nach Eingang der Unterlagen kann das BMWi innerhalb von zwei Monaten den Erwerb nach Zustimmung der Bundesregierung untersagen oder Anordnungen erlassen. Nach Ablauf der Fristen kann ein Erwerb nicht mehr aufgegriffen werden. Unbedenklichkeitsbescheinigung können beantragt werden.

Das Bundeskartellamt kann dem BMWi Mitteilung über einschlägige Erwerbsvorgänge machen.

Quelle: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung, BGBl Nr. 20 vom 23. April 2009, Seite 770.

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