“Wanadoo” – EuGH entscheidet gegen France Telecom

Die EG-Kommission hatte gegen Wanadoo eine Geldbuße von € 10,35 Mio. verhängt. Das EuG wies die Klage ab. Der EuGH hat nun das Urteil des EuG bestätigt.

Wanadoo bot in Frankreich Internet-Zugangsdienste (einschließlich der ADSL-Dienste) an. Die Kommission war der Ansicht, dass die Preise Wanadoos Verdrängungspreise waren, da Wanadoo bis August 2001 ihre variablen Kosten und von August 2001 bis Oktober 2002 ihre Vollkosten nicht habe decken können.

Im Verhalten von Wanadoo liege deshalb ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem französischen Markt für den Breitband-Internetzugang von Privatkunden (Art. 82 EG). Infolge einer Verschmelzung wurde France Télécom SA Rechtsnachfolgerin von Wanadoo.

Der EuGH entschied unter anderem, dass der Nachweis eines möglichen Verlustausgleichs keine notwendige Bedingung der Feststellung ist, dass Verdrängungspreise praktiziert werden. Dieses erfordernis eines sog. “recoupment” unterscheidet europäisches Recht (nicht erforderlich) und US-amerikansches Recht (erforderlich).

Auf Grundlage von Art. 82 EG erfordert es der Vorwurf missbräuchlicher Verdrängungspreise daher nicht, dass nachgewiesen werden kann, dass das Unternehmen seine Verluste aus dieser Preispolitik nach dem Marktaustritt des oder der verdrängten Mitbewerber wieder ausgleichen werde können. Aus dem Urteil:

“110 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ergibt sich damit aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, dass der Nachweis eines möglichen Ausgleichs der Verluste, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung durch die Anwendung von Preisen unter einem bestimmten Kostenniveau erleidet, eine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Preispolitik ist. …

111 Diese Auslegung schließt es wohlgemerkt nicht aus, dass die Kommission die entsprechende Möglichkeit des Verlustausgleichs als für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der fraglichen Praxis relevanten Umstand ansehen kann, da sie z. B. dazu beitragen kann, im Fall der Anwendung von Preisen unter den durchschnittlichen variablen Kosten andere wirtschaftliche Begründungen als die Verdrängung eines Mitbewerbers auszuschließen oder im Fall der Anwendung von Preisen, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten, aber über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, die Existenz eines Plans zur Verdrängung eines Mitbewerbers zu belegen.

112 Im Übrigen reicht das Fehlen jeder Verlustausgleichsmöglichkeit nicht aus, um auszuschließen, dass es dem fraglichen Unternehmen gelingt, seine beherrschende Stellung infolge insbesondere des Austritts eines oder mehrerer Mitbewerber aus dem Markt zu verstärken, so dass das Maß des auf dem Markt herrschenden Wettbewerbs, der gerade durch die Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, weiter verringert wird, und dass die Verbraucher aufgrund der Begrenzung ihrer Wahlmöglichkeiten geschädigt werden.

113 Das Gericht hat daher in Randnr. 228 des angefochtenen Urteils zu echt den Schluss gezogen, dass der Nachweis eines möglichen Verlustausgleichs keine notwendige Vorbedingung für die Feststellung ist, dass Verdrängungspreise praktiziert werden.”

Quelle: EuGH.

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