Lehne, Berichterstatter, 25. März 2009:
Wir haben es diesmal geschafft, eine sehr große, fraktionsübergreifende Mehrheit und einen wirklich tragfähigen Kompromiss zustande zu bringen, der auch ein Leitfaden für das weitere Vorgehen der Europäischen Kommission und später dann auch des europäischen Gesetzgebers Parlament und Rat sein kann.
Wir haben in diesem Bericht deutlich gemacht – und das ist auch richtig –, dass dann, wenn es um Wettbewerbsverstöße geht, das Parlament auf dem Standpunkt steht, dass es nach europäischer Tradition primär Aufgabe der Behörden – und zwar sowohl der nationalen Wettbewerbsbehörden als auch der europäischen Wettbewerbsbehörde – ist, dagegen vorzugehen. Und dass hier nicht sozusagen ein zweiter Arm geschaffen wird, der bei der Kartellbekämpfung gleichberechtigt neben dem behördlichen Vorgehen steht. Wir haben in Europa ganz bewusst einen anderen Weg gewählt als die USA, mit denen die Situation ja oft verglichen wird.
Es gibt im Hause einen politischen Konsens darüber, dass es eine Lösung für das so genannte Massenphänomen geben muss. Wenn durch rechtswidriges Verhalten Einzelner eine sehr große Zahl von Personen geschädigt wird, die jedoch vergleichsweise geringe Schäden erleiden, dann braucht man für solche Verfahren, bei denen reguläre prozessrechtliche Verfahren einfach nicht effektiv genug sind, etwas Eigenes. Und es gehört auch zum Zugang zum Recht und zur Weiterentwicklung des Binnenmarkts, dass ein solches Instrumentarium geschaffen wird. Darüber gibt es Konsens.
Es gab aber weiter auch Konsens darüber, dass wir nicht wollen, dass in Europa eine Klageindustrie entsteht, wie wir sie aus Amerika kennen, mit einem Umsatz von 240 Milliarden US-Dollar, wobei am Ende meistens nicht der Verbraucher den Vorteil hat, sondern – wie wir alle wissen, man muss ja nur die einschlägigen Bücher dazu lesen – vor allen Dingen die amerikanischen Anwaltskanzleien profitieren. Das Ganze hat mit Rechtsstaatlichkeit nicht viel zu tun. Das wollen wir nicht. Darum waren wir uns darüber einig, dass die prozessrechtlichen Folterinstrumente des amerikanischen Systems in Europa keinen Eingang finden sollen. Das gilt insbesondere für die Bereiche Beweisverfahren und Kostenrecht. Das ist ganz entscheidend.
Wir haben uns auch darauf verständigt, dass wir im Prinzip der Ansicht sind, dass auf europäischer Ebene eine Gesetzgebung vom Grundsatz her nur eine opt-in-Lösung sein kann, und eine opt-out-Lösung lediglich da zulässig sein kann, wo es in den Mitgliedstaaten so etwas bereits gibt und nach nationalem Verfassungsrecht möglich ist. Das opt-in ist nicht überall nach nationalem Verfassungsrecht möglich, und es widerspricht ja übrigens auch dem Grundsatz des mündigen Verbrauchers.
Die Europäische Kommission hat in ihrem Weißbuch – und das bemängeln wir nachdrücklich – vollkommen vergessen, sich mit dem Thema außergerichtliche Streitbeilegung zu befassen. Die Generaldirektion Wettbewerb und die Kommission steuern schnurstracks auf Gerichtsverfahren zu. Wir wissen aber aus der Debatte zur Rechtspolitik in diesem Hause seit vielen Jahren, dass das eigentlich nicht immer der ideale Weg ist, sondern im Regelfall außergerichtliche Streitbeilegungsmechanismen oftmals viel geeigneter sind, um die Probleme zu lösen. Übrigens sind die Parallelarbeiten der Generaldirektion Verbraucherschutz zum gleichen Thema viel weiter gediehen. Diese Generaldirektion hat in ihrem Grünbuch – also noch eine Konsultationsstufe vorher – einen breiten Raum für diese alternativen Streitbeilegungsinstrumente genutzt. Wir sind der Überzeugung, dass es zwingend notwendig ist, dass die Europäische Kommission in dieser Frage nacharbeitet.
Noch ein letzter Punkt, der ebenfalls von entscheidender Bedeutung ist: Wir wollen keine Rechtszersplitterung. Jetzt geht es im Wettbewerbsrecht los, dass ein solches Instrument geschaffen wird. Der Verbraucherschutz kommt mit dem gleichen Thema. Wir wissen, dass irgendwann auch im Bereich des Kapitalmarktrechts, des Umweltrechts, des Sozialrechts Ähnliches überlegt wird. Wir halten es für zwingend erforderlich, dass auch ein horizontaler Ansatz in Erwägung gezogen wird und wir zumindest die prozessrechtlichen Instrumente, die mehr oder weniger in allen Bereichen gleich sind, mit einem horizontalen Instrument bedienen.
Quelle: Bericht der Aussprache im EP.
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