GWB-Fusionskontrolle: zweite Umsatzschwelle auch in Deutschland

Seit heute ist im Rahmen der GWB-Fusionskontrolle ein neuer, zusätzlicher Schwellenwert in Kraft.

Wie bisher müssen die Beteiligten in ihrem letzten Geschäftsjahr gemeinsam weltweit Umsatzerlöse von mehr als € 500 Mio. erzielt haben, und wie bisher muss mindestens ein Beteiligter in Deutschland € 25 Mio. übersteigende Umsatzerlöse erwirtschaftet haben. Neu ist, dass zusätzlich ein “weiterer” Beteiligter in Deutschland Umsätze von mehr als € 5 Mio. erzielt haben muss.

Die Novelle ist Teil des 3. MEG und soll der Entlastung des deutschen Mittelstandes dienen. Ob dieser Erfolg eintritt, ist zweifelhaft. Transaktionen, an denen ausschliesslich Mittelständler beteiligt sind, unterliegen wegen der € 0,5 Mrd.-Schwelle vielfach der deutschen Fusionskontrolle nicht. Wichtiger sind die Auswirkungen für Akquisitionen im Ausland. Bislang war der Anwendungsbereich der deutschen Fusionskontrolle bereits dann eröffnet, wenn ein großes Unternehmen (> € 500 Mo. weltweit) mit nennenswerter Präsenz in Deutschland (> € 25 Mio. im Inland) ein ausländisches Unternehmen erworben hat; zu prüfen waren dann “nur”mehr, ob die Transaktion sich auf den inländischen Wettbewerb auswirken konnte.

Letzeres war – aufgrund der weiten Auslegung des § 130 Abs. 2 GWB durch das BKartA – häufig der Fall. Nun ist die GWB-Fusionskontrolle nur einschlägig, wenn das ausländische Unternehmen seinerseits in Deutschland nennenswerte Umsätze (> € 5 Mio.) erzielt.

Quelle: Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) aus BGBl-I Nr. 15 vom 24.03.2009, Seite 550.

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