Seit heute ist im Rahmen der GWB-Fusionskontrolle ein neuer, zusätzlicher Schwellenwert in Kraft. Wie bisher müssen die Beteiligten in ihrem letzten Geschäftsjahr gemeinsam weltweit Umsatzerlöse von mehr als € 500 Mio. erzielt haben, und wie bisher muß mindestens ein Beteiligter in Deutschland € 25 Mio. übersteigende Umsatzerlöse erwirtschaftet haben. Neu ist, dass zusätzlich ein “weiterer” Beteiligter in Deutschland Umsätze von mehr als € 5 Mio. erzielt haben muss.
Die Novelle ist Teil des 3. MEG und soll der Entlastung des deutschen Mittelstandes dienen. Ob genau dieser Erfolg eintritt, ist zweifelhaft. Transaktionen, an denen ausschließlich Mittelständler beteiligt sind, unterliegen wegen der € 0,5 Mrd.-Schwelle vielfach der deutschen Fusionskontrolle ohnehin nicht.
Im Kern geht es daher nicht um den Mittelstand, sondern um die sog. Auslandszusammenschlüsse. Bislang war der Anwendungsbereich der deutschen Fusionskontrolle bereits dann eröffnet, wenn ein großes Unternehmen (> € 500 Mo. weltweit) mit nennenswerter Präsenz in Deutschland (> € 25 Mio. im Inland) ein ausländisches Unternehmen erworben hat; zu prüfen waren dann “nur”, ob die Transaktion sich auf den inländischen Wettbewerb auswirken konnte. Letzeres war – aufgrund der sehr weiten Auslegung des § 130 Abs. 2 GWB durch das BKartA – häufig der Fall. Es gab auf Ebene des § 130 Abs. 2 GWB kein praktisch wirksames Korrektiv. Nun ist die GWB-Fusionskontrolle im obigen Beispiel nur einschlägig, wenn das ausländische Unternehmen seinerseits in Deutschland nennenswerte Umsätze (> € 5 Mio.) erzielt.
Wäre der Gesetzgeber ein Freund der uferlosen Ausdehnung des § 130 Abs. 2 GWB durch das BKartA, hätte er das Gesetz jetzt nicht geändert. Er hat es auf Ebene der Aufgreifkriterien und damit in einer Weise geändert, die dem Kartellamt die Entscheidung über die Anwendung der GWB-Fusionskontrolle in der Vielzahl der Fälle aus der Hand nimmt.
Quelle: Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) aus BGBl-I Nr. 15 vom 24.03.2009, Seite 550.
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