Es wird auch in der deutschen Fusionskontrolle eine zweite Inlandsumsatzschwelle geben. Der Bundesrat hat am 14. Februar 2009 dem 3. Mittelstandsentlastungsgesetz zugestimmt (MEG III – Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft).
Dieses Artikelgesetz schafft eine Reihe von Mitteilungs- und Berichtspflichten ab, primär im Bereich des Gewerbe- und Steuerrechts.
An versteckter Stelle (Artikel 8) ergänzt MEG III auch § 35 Abs. 2 Nr. 2 GWB.
Danach müssen zukünftig mindestens zwei Parteien eines Unternehmenszusammenschlusses in Deutschland einen bestimmten Mindestumsatz erzielen, zusätzlich zu gemeinsam erzielten, weltweiten Umsatzerlösen von mindestens € 500 Mio. Die beiden Schwellen für den Inlandsumsatz sind (wie bislang) € 25 Mio. der einen Partei sowie (neu) € 5 Mio. der anderen Partei.
Demgegenüber konnte in der Vergangenheit ein Zusammenschluss bereits dann kontrollpflichtig sein, wenn nur ein Beteiligter in Deutschland mehr als € 25 Mio. erzielte. Dies führte zum einen dazu, dass vielfach Zusammenschlüsse angemeldet werden mussten, die ersichtlich keinerlei wettbewerblichen Bezug zu Deutschland hatten. Zum anderen musste für Zusammenschlüsse, die im Ausland vollzogen wurden, im Einzelfall bestimmt werden, ob deutsches Kartellrecht überhaupt anwendbar war. Für diese Prüfung gab (und gibt) es keine klaren Richtlinien. Diese Rechtsunsicherheit besteht für Zusammenschlüsse mit mehr als zwei Beteiligten indessen fort.
Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass die neue Inlandsumsatzschwelle die Zahl der Fusionskontrollanmeldungen um etwa ein Drittel reduzieren und für das Bundeskartellamt zu Mindereinnahmen in Höhe von ca. € 1,4 Mio. führen wird.
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