Das Bundeskartellamt hat am 5. Februar 2009 gegen das Druck- und Verlagshaus Frankfurt am Main GmbH (DuV) wegen Verstoßes gegen das Vollzugsverbot beim Erwerb der Verlag Frankfurter Stadtanzeiger GmbH (FSG) ein Bußgeld in Höhe von € 4,13 Mio. verhängt.
DuV verlegt unter anderem Anzeigenblätter im Rhein-Main-Gebiet wie ewa – über das gemeinsam mit der Madsack AG beherrschte Unternehmen Verlag Blitz-Tip GmbH & Co. KG (Blitz Tip) – das Anzeigenblatt “Äppler”. Im Januar 2008 meldete Blitz Tip an, die Titelrechte am “Frankfurter Stadtanzeiger” (FStA) von der DuV-Tochtergesellschaft FSG erwerben zu wollen.
Das Bundeskartellamt stellte bei der Prüfung fest, dass DuV den Erwerb der FSG zum 1. Januar 2001 nicht angemeldet hatte, obgleich DuV von der Pflicht zur Anmeldung wusste. Unmittelbar vor dem nicht angemeldeten Erwerb der FSG prüfte das Bundeskartellamt den Erwerb des Anzeigenblattes Blitz Tip durch die DuV. Am Tag der Freigabe unterzeichnete DuV den Kaufvertrag über die FSG.
Dieser Erwerb wurde nicht angemeldet. Für den Kauf wurde eine Treuhänder-Lösung gewählt, so dass der Zusammenschluss lange Zeit unerkannt blieb.
Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Amt in Anwendung der Bußgeldleitlinien ausgehend vom tatbezogenen Umsatz auf dem Frankfurter Anzeigenmarkt die starke Stellung der DuV auf diesem Markt (Marktanteile von ca. 2/3) und damit die Untersagungsnähe des Zusammenschlusses, weiterhin die schwere Form des Vorsatzes bzw. die in Zusammenhang mit der Tat stehenden Handlungen (Treuhänder-Lösung) und die Finanzkraft des Konzerns berücksichtigt.
Die gegenüber früheren Bußgeldern wegen Verstoßes gegen das Vollzugsverbot deutlich erhöhten Bußgelder beruhen auf einer gesetzlichen Änderung mit der 7. GWB-Novelle. Seitdem kann sich ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Vollzugsverbot auf bis zu 10 % des im voraufgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes belaufen.
Quelle: BKartA.
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