EG-Kommission teilt Microsoft erneut Beschwerdepunkte mit ("Internet Explorer")

Die EG-Kommission hat Microsoft am 15. Januar 2009 erneut eine sog. Mitteilung der Beschwerdepunkte (Statement of Objections, SO) zugestellt. Solche Mitteilungen sind der Verfahrensschritt, mit dem die Kommission die Beteiligten förmlich von den gegen sie erhobenen Vorwürfen in Kenntnis setzt (Sachverhalt und rechtliche Würdigung) auf ihnen auf dieser vorläufigen Grundlage rechtliches Gehör gewährt.

Nach Auffassung der Kommission hat Microsoft durch die Bündelung von Internet Explorer und Windows gegen das EG-Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung verstoßen (Art. 82 EG).  Microsoft behindere den Wettbewerb zwischen Web-Browsern, unterlaufe die Produktinnovation und schränke letztlich die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher ein.

Das Vorgehen der Kommission fußt in der Auslegung des Art. 82 EG im EuG-Urteil vom 17. September 2007 gegen Microsoft. Dort stellte das Gericht fest, dass Microsoft seine beherrschende Stellung auf dem Markt für PC-Betriebssysteme missbraucht hatte, indem es den Windows Media Player an das Betriebssystem Windows geknüpft hatte. In diesem Urteil hat das EuG die EG-Rechtsprechung zum sog. tying konkretisiert und fortentwickelt.

Hier: Wegen der starken Marktposition des Internet Explorers, der auf 90 % der PCs verfügbar sei, schaffe die Bündelung künstlich einen Wettbewerbsvorteil, den alternative Web-Browser nicht ausgleichen könnten. Die Kommission befürchtet, dass Microsoft den IE durch die Bündelung vor dem direkten Wettbewerb mit anderen Browsern schützt, wodurch das Innovationstempo verlangsamt und die den Verbrauchern angebotene Produktqualität gemindert werden könne. Die Kommission hält es ferner für problematisch, dass die Omnipräsenz des Internet Explorers künstliche Anreize für Content-Provider und Softwareentwickler schaffen könne, Websites und Software in erster Linie für den Internet Explorer zu konzipieren.

Die Kommission hat Microsoft eine Frist von 8 Wochen für eine Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte gesetzt.

Quelle: Kommission.

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