Herr Brüderle will entflechten: Zerschlagung von Unternehmen im deutschen Kartellrecht
Das Wirtschaftsministerium arbeitet an einem Gesetzentwurf zur Einführung eines Entflechtungsinstruments in das deutsche Kartellrecht. Ein Eckpunkte-Papier aus dem Haus Herrn Brüderles sieht derzeit zweierlei vor:
Erstens soll – in Anlehnung an Art. 7 Abs. 1 der VO 1/2003 – „klargestellt“ werden, dass das Bundeskartellamt im Rahmen seiner Befugnisse zur Anordnung der Abstellung einer Zuwiderhandlung bzw. zur Aufgabe von Abhilfemaßnahmen (§ 32 GWB) auch Maßnahmen struktureller Art treffen kann.
Zweitens soll für das BKartA eine besondere Entflechtungsbefugnis geschaffen werden, nach dem Vorbild der USA (Sherman Act). Liegt Marktbeherrschung vor und handelt es sich bei dem beherrschten Markt um einen Markt von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung, soll das Amt Entflechtungsmaßnahmen treffen können. Diese neue Kompetenz soll einerseits nicht gelten für natürliche Monopole, andererseits aber nicht auf bestimmte Branchen beschränkt sein. Erlaubt sein sollen „alle zielführenden Maßnahmen“, ohne Beschränkung auf bestimmte Arten der Entflechtung.
Das Bundeskartellamt soll auch dann einschreiten können, wenn „noch kein konkreter Missbrauch“ von Marktmacht festzustellen ist. Es soll ausreichen, dass unzureichender Wettbewerb kausal auf Marktvermachtung zurückzuführen ist.
Vorherzugehen habe eine „Marktanalyse“ des Amtes und eine Stellungnahme der Monopolkommission. Das betroffene Unternehmen soll Gelegenheit haben, Vorschläge für die Unternehmensgestaltung zu machen. Im Fall einer Zerschlagung soll das Unternehmen Erwerber vorschlagen dürfen. Ähnlich wie in der Fusionskontrolle für Untersagungen (Ministererlaubnis, § 42 GWB) soll auch bei der Entflechtung für das Ministerium eine Interventionsmöglichkeit geschaffen werden („Ministerdispens“).
Die FDP-Fraktion hat im Bundestag bereits im Jahr 2007 die Einführung eines Entflechtungsinstruments in das deutsche Kartellrecht beantragt (BT-Drs. 16/4065 vom 17. Januar 2007). Der Koalitionsvertrag vom Oktober 2009 sieht eine diesbezügliche Initiative vor. Die FTD berichtet heute, das Ministerium wolle im Januar 2010 einen Referentenentwurf für eine GWB-Novelle vorlegen.
In einem fernen Land – Fusionskontrolle
Der Beamte der pakistanischen Kartellbehörde dürfte sich gewundert haben, als man ihm diese Fusionskontrollanmeldung servierte.
Die Unternehmensgruppe, auf die eine Mandantin ihren Blick richtet, hat im Jahr 2008 ihrerseits ein Unternehmen erworben. Damals lagen die Dinge so, dass die Erwerberin ihren Schwerpunkt in Asien und das Target seinen Schwerpunkt in Lateinamerika hatte. Es ergab sich, dass die fusionskontrollrechtlichen Aufgreifkriterien Pakistans erfüllt waren, und zwar deswegen, weil die Erwerberin groß genug war, um sie alleine zu erfüllen; so jedenfalls die Lesart der Berater. Jedoch hatte die Zielgesellschaft weder Geschäft in Pakistan (sämtliche Kunden hatten ihren Sitz in Südamerika), noch wäre sie technologisch und logistisch in der Lage gewesen, Kunden in Zentralasien zu bedienen. Die Erwerberin war ihrerseits im Land physisch nicht vertreten; sie hatte vor Ort nur einen Kunden, den sie aus Hong Kong heraus versorgte. Aus ihrer Sicht war Pakistan kein strategischer Markt, sondern eine Altlast. In der Vergangenheit war Pakistan nicht bei dem Unternehmen und das Unternehmen nicht bei pakistanischen Behörden auffällig geworden.
Der Zusammenschluss wurde dennoch auch in Pakistan zur Fusionskontrolle angemeldet, in London sorgsamst koordiniert, und freigegeben – Triumph der anwaltlichen Beratung in Zeiten der „multi-jurisdictional filing analysis“!
Man hatte den Kontakt zu der Behörde auf anwaltlichen Rat vorab nicht gesucht, weil man sich „nicht abhängig machen“ solle. Ich versuche, mir das Gesicht des Beamten beim Lesen jenes Elaborats auszumalen, das aus dem heiteren Himmel auf seinem Schreibtisch aufschlug. Er dürfte nicht weniger ratlos gewesen sein als der Investment-Berater der Mandantin, der diese Anmeldung mit einer möglichen Verstrickung des Unternehmens in pakistanische Händel erklärt.
Thank god it’s Friday.
Neuer Präsident des Bundeskartellamts
FAZ.net titelte heute Mittag: „Andreas Mundt leitet Bundeskartellamt – Aus der Mitte des Amtes an die Spitze“. Wenige Stunden später lautet der Titel des Artikels auf FAZ.net: „Bundeskartellamt – Andreas Mundt wird neuer Präsident“. Flucht aus dem missglückten Präsens oder Referenz an vormalige Leiter der Grundsatzabteilung in der „Mitte des Amtes“? Die Position war seit dem Wechsel von Herrn Heitzer in das Wirtschaftsministerium N.N.
Kappung von Lizenzgebühren: Europäische Kommission stellt Verfahren gegen Rambus gegen Selbstverpflichtung ein
Am 24. November 2009 hat die Kommission ihre Untersuchung eines möglichen Missbrauchs von Marktmacht durch Qualcomm eingestellt (COMP/39.247). Heute hat sie das Verfahren gegen Rambus mit einer Verpflichtungszusage durch Rambus beendet (COMP/38.636).
Aus der Pressemitteilung der Kommission:
Um den Bedenken der Kommission Rechnung zu tragen, hat sich Rambus auf fünf Jahre zu weltweit geltenden Obergrenzen bei Lizenzgebühren für Produkte nach den JEDEC-Normen verpflichtet. Zu dem Zusagenpaket von Rambus gehört auch das Angebot, keine Lizenzgebühren für SDR- und DDR-Chipnormen zu erheben, die zu Zeiten der JEDEC-Mitgliedschaft von Rambus angenommen wurden. Zudem soll für spätere Generationen der DRAM-Normen von JEDEC (DDR2 und DDR3) eine Lizenzgebühr von höchstens 1,5 % gelten, also weit weniger als die 3,5 %, die Rambus für Chips nach der DDR-Norm erhebt.
Beide Verfahren bezogen sich auf die Höhe von Lizenzgebühren im Zusamnenhang mit „standard setting“. Ein Thema, zwei Antworten – misst die Kommission mit zweierlei Maß?
1.
Wohl nicht – aber zunächst ein Blick auf den Kontext der beiden Verfahren: industrielle technische Normen. Standards sind erforderlich, um das reibungslose Zusammenspiel von und in technischen Systemen sicherzustellen. Jeder kennt sie: Im einfachsten Fall als Normierung von Gewicht oder Größe („DIN A 4″). Sie können sich beziehen auf Dateiformate („MPEG“), Schnittstellen („USB“), technische Protokolle („UMTS“) und vieles mehr. Hierbei gehen die technischen Lösungen, die Standards zugrunde liegen, typischerweise auf die Erfindungsleistung mehrerer Unternehmen zurück. Beispielsweise umfasst der MPEG-2-Standard über 800 wesentliche Patente von rund zwei Dutzend Unternehmen. Was aber, wenn die Nutzung eines Standards zwangsläufig ein Patent verletzt, weil die geschützte Technologie im Standard abgebildet ist?
Standardisierungsorganisationen („SSO“) – im Bereich der Telekommunikation etwa ETSI, ITU, ANSI, JEDEC, TIA und IEEE – bemühen sich in der einen oder anderen Weise, das Problem in den Griff zu bekommen, sowohl in Bezug auf das Verfahren der Standardisierung, als auch für die nachfolgende Auslizenzierung der von einem Standard umfassten IP. Wegen der komplexen Gemengelage rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Interessen kann es insoweit aber weder einfache noch allseits akzeptable, vor allem aber keine eindeutigen Lösungen geben.
An dieser Stelle kommt das Kartellrecht ins Spiel. Insbesondere kann das Verbot des Missbrauchs von Marktmacht (Artikel 102 AEUV) die Patentstrategie eines Unternehmens Restriktionen unterwerfen, wenn ihm seine Patentposition Marktmacht („Marktbeherrschung“) verleiht. Solche Maßgaben können sich beziehen auf
- das Verhalten im Rahmen von Standardisierungsverfahren (müssen Patente offen gelegt werden? welche? wann? auch die wahrscheinlichen Gebühren?) und
- die Ausgestaltung von Lizenzverträgen nach erfolgter Normierung (z.B. als Verpflichtung zu „angemessenen“ und „diskriminierungsfreien“ Bedingungen / (F)RAND).
2.
Die den Verfahren Qualcomm und Rambus zugrunde liegenden Sachverhalte unterscheiden sich. Qualcomm hatte sich für die Auslizenzierung bestimmter Patente, die unter dem WCDMA-Standard (UMTS) wesentlich sind, einer FRAND-Verpflichtung unterworfen. Die Europäische Kommission hat über viele Jahre untersucht, ob die Lizenzgebühren Qualcomms diesem Standard entsprechen. Das Verfahren wurde ergebnislos abgebrochen („eingestellt“).
Rambus befasst sich mit (S)DRAM ((Synchronous) Dynamic Random Access Memory)-Chips. Für solche Arbeitsspeicher gibt es industrielle technische Normen. Rambus hat sich im Rahmen der Standardisierungsorganisation JEDEC (Joint Electron Device Engineering Council) an der Erarbeitung der Standards beteiligt. Rambus ist Inhaber verschiedener Patente, die Technologie beinhalten, die von den JEDEC-Normen erfasst wird, und machte Ansprüche aus diesen Patenten geltend.
Der kartellrechtliche Vorwurf der EU lautete, Rambus habe einerseits bei der Mitarbeit in JEDEC nicht offen gelegt, dass der Schutzbereich seiner Patente die sodann normierte Technologie bereits umfasste bzw. dass Rambus den Schutzbereich seiner Patente während des Normierungsverfahrens dementsprechend geändert habe (sog. U-Boote). Rambus habe andererseits Gebühren eingefordert, die angesichts dieses Vorverhaltens der besonderen Verantwortung des Marktbeherrschers nicht gerecht würden.
Jeder Hersteller, der den JEDEC-Normen entsprechende Chips oder -Chipsätze herstellen möchte, muss eine Lizenz von Rambus erwerben oder gerichtlich gegen die von Rambus geltend gemachten Patentrechte vorgehen. Rambus habe daher „vorsätzlich betrügerisch“ einen Hinterhalt („ambush“) gelegt. Das Einfordern signifikanter Lizenzgebühren – auf Grundlage eines „patent ambush“ – sei missbräuchlich.
Die Europäische Union knüpft also nicht bei der Verschleierungstaktik als solcher, sondern bei der Gebührengestaltung an (Artikel 102 a) AEUV: Erzwingung unangemessener Preise). Die Pressemitteilung der Kommission vom 12. Juni 2009:
Vor diesem Hintergrund kam die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu der vorläufigen Feststellung, dass Rambus seine marktbeherrschende Stellung ausgenutzt habe, indem es von den Herstellern, die den JEDEC-Normen entsprechende DRAM-Chips produzieren, für die Nutzung seiner Patente unangemessen hohe Lizenzgebühren erhob, die es ansonsten nicht hätte verlangen können.
3.
Die Kommission hat die Verpflichtungsangebote von Rambus gem. Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für rechtsverbindlich erklärt; die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht. Lizenzgebühren werden gekappt bzw. keine Lizenzen erhoben.
Darauf wollte im Prinzip auch die U.S. Federal Trade Commission in ihrem „Parallel“verfahren hinaus. Der Court of Appeals, D.C. Circuit entschied im Jahr 2008 aber gegen die Behörde (522 F.3d 456 (D.C. Cir. 2008), cert. denied, No. 08-694, 2009 WL 425102, 22. April 2008). Der Supreme Court nahm die Revision der FTC nicht zur Entscheidung an. Die FTC, so der D.C. Cir., habe weder nachgewiesen, dass der „patent ambush“ kausal dafür war, dass die Technologie von Rambus zum Gegenstand der fraglichen Industrienorm wurde, noch habe sie die Kausalität des „ambush“ für etwaige Wettbewerbsnachteile dargelegt:
Thus, if JEDEC, in the world that would have existed but for Rambus’s deception, would have standardized the very same technologies, Rambus’s alleged deception cannot be said to have had an effect on competition in violation of the antitrust laws; JEDEC’s loss of an opportunity to seek favorable licensing terms is not as such an antitrust harm.
Qualcomm betraf FRAND-Bedingungen, d.h. den (nachgelagerten) Wettbewerb um die Lizenz. Rambus betraf die Aufnahme in den Standard (d.h. den vorgelagerten Wettbewerb um die Normierung). Jedoch war der gegen Qualcomm in den USA erhobene Vorwurf im Kern, dass Qualcomm – man ist versucht, zu sagen: „ramboid“– die Aufnahme in den fraglichen Standard durch ein zweifelhaftes FRAND-Committment erschlichen habe. So gesehen, sind die Sachverhalte nicht unähnlich. Bemerkenswert ist vor diesem Hintergund ferner, dass der Third Cir. im Verfahren Qualcomm weniger strenge Anforderungen an die Kausalität gestellt hat als der D.C. Cir. im Verfahren Rambus.
Hinter derartige Details muss man in Europa weiterhin ein Fragezeichen machen. In einer Entscheidung nach Artikel 9 wird nur festgestellt, dass es keinen Anlass für ein weiteres Tätigwerden der Kommission gibt. Ob ein Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften vorlag bzw. vorliegt, ist nicht Gegenstand einer solchen Entscheidung. Da das Verfahrensergebnis „konsensual“ ist, wird es auch keine gerichtliche Feststellung dazu geben, wie robust die Ermittlungsergebnisse der Kommission wirklich sind.
Europäische Union vs USA – U-Boote („patent ambush“)
Ich knoble zur Zeit an einem Problem an der Schnittstelle IP/Kartellrecht und bin dabei auf eine interessante Umschreibung der unterschiedlichen Herangehensweise in der Europäischen Union und den USA in Bezug auf „patent ambush“ bzw. „patent holdup“ (sog. U-Boote) gestoßen:
As for Article 82 [= Artikel 102 AEUV], one must recall that unlike U.S. law, liability arises only for abuse of dominance, not anticompetitive creation thereof. Showing abuse may be problematic in a patent ambush context. The EC, moreover, has no equivalent to the Federal Trade Commission Act, which was the statutory basis for liability in Dell. To demonstrate this point: where a non-dominant SSO [= "standard setting organisation"] member intentionally conceals a patent that reads on the ultimate standard, and thereby becomes dominant as a result, is difficult to say liability arises under Article 82. Similarly, the subsequent assertion of IP rights against other members of the SSO may not constitute abuse of dominance, since the patent itself was properly granted in the first place. The only apparent area for Article 82 liability might arise if the IP holder applies unfair license terms, engages in excessive pricing or refuses to license in order to monopolize a downstream market.
Das ist in der Vereinfachung wahrscheinlich nicht ganz richtig, bringt das Problem aber treffend auf den Punkt. Anders als in der EU steht in den USA – hinsichtlich der Aufnahme in einen Standard – das Erschleichen von Marktmacht („monopolisation“) durch Verschleierungsstrategien bzw. – hinsichtlich der Auslizenzierung im Standard abgebildeter IP – die Verdrängungsstrategie (i.e. die Verstärkung von Marktmacht) im Vordergrund, jedenfalls im Rahmen von Section 2 Sherman Act.
Das obige Statement stammt von Magdalena Brenning, damals DG COMP/C-3, am 3. Juli 2002 bei dem „International Roundtable on Antitrust & Intellectual Property in Standard Setting“ der ABA Antitrust Section.
Großkanzleien über den neuen EU-Wettbewerbskommissar, Joaquín Almunia
myCorporateResource.com hat die Meinungen über Herrn Almunia zusammengetragen, mit denen verschiedene Kanzleien – in Alerts etc. – jüngst an die Öffentlichkeit getreten sind. Almunia wird die Generaldirektion Wettbewerb (DG COMP) der Europäischen Kommission voraussichtlich ab Februar 2010 führen (hierzu der Post vom 27. November 2009).
Sicher, die Meinungsbildung hat derzeit etwas von Kaffeesatzleserei, und es kommt, wie es kommt. Almunia ist bislang mit Meinungen zur Rolle des Kartellrechts in Europa nicht nennenswert in Erscheinung getreten und musste das auch nicht. Man sollte auch im Hinterkopf behalten, dass manche Kommentatoren sich nach der Benennung von Frau Kroes (2004) in die Idee verrannt hatten, Neelie Kroes sei allzu wirtschaftsnah und könne das EU-Kartellrecht daher nicht glaubhaft darstellen (hierzu der Post vom 4. Dezember 2009: „keine ‘pussy cat’“).
Interessant ist es dennoch, welcher Eindruck von Herrn Almunia offenbar vorherrscht; ich nehme Kartellblog. nicht aus. In der Auflistung bei MCR vertreten sind internationale wirtschaftsberatende Kanzleien mit Kartellrechtlern an Bord (die an dem Aggregator-Dienst von MCR teilnehmen):
From Cleary Gottlieb: „Mr. Almunia … is considered to be a thoughtful, careful, hard-working, and clear-minded regulator. He is close to Commission President Barroso, who was apparently keen for him to accept the position …. there are no indications that he intends to deviate to any material extent … He is a „believer in markets“ who is not thought to have disagreed with any of the decisions proposed by Commissioner Kroes.“
From Dechert: „As the monetary commissioner, Almunia earned respect for scrutinizing the Member States’ public finances and their budgetary policies during the global financial crisis and for managing the expansion of the euro to additional Member States … Commissioner Almunia’s academic preparation, expertise and his previous experience in the economy post, seem to be a good blend to drive the Competition Commission in a reasonable, but also diplomatic way…. Almunia knows the Commission inside out.“
From McDermott Will & Emery: „Commission President José Manuel Barroso pointed out the determination and courage with which Almunia had addressed difficult issues with national governments. In general, Almunia is seen as Barroso’s choice of a close ally for a key position.“
Jones Day: „Commission’s officials who have worked closely with Mr. Almunia say he is a competent and reflective person, who „likes to get into the details of his dossiers“ and carefully listens and evaluates pros and cons before making any important decision. Several persons inside the Commission have stated that, due to his solid economic and legal background, he will be able rapidly to familiarize himself with the competition portfolio and gain the confidence of the services that report to him.“
Crowell Moring: „The nomination follows requests by Spain ’s president Jose Luis Rodriguez Zapatero that Mr. Barroso gives the Spanish Commissioner Almunia a „key“ economic portfolio. Mr. Barroso is said to owe Mr. Zapatero a favor for his support of Mr. Barroso’s re-election in the face of opposition by the European Socialist group.“
Skadden: „The appointment of a trusted, seasoned official with an extensive economics background, who also is close to Mr. Barroso and has already had significant exposure to the financial crisis, suggests that the crisis and its aftermath will continue to dominate the Commission’s agenda.“
Morgan Lewis: „Mr Almunia … earned widespread praise for his handling of the economic crisis and gained a solid reputation for independence and fiscal prudence…is a trained economist and lawyer, a background that should serve him well in his new role.“
PS 9. Dezember 2009 – Kommentar mit YouTube (ein Interview von ExecutiveTalks mit Almunia „about the economic situation in the European Union, the impact of the financial crisis, EU’s growth strategy, and long term challenges“) auf Watching Europe.




























































